Zum Inhalt wechseln


Foto
* * * * - 3 Stimmen

Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
173 Antworten in diesem Thema

#61 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 15:37

ein Einhand-Messer zu "führen" muß ich eben dieses tun, sonst wäre es ja auch verboten, es in meiner Wohnung am Gürtel / Hosenbund zu haben...oder ein Küchenmesser über 12 cm Klingenlänge im Messerblock (zugriffsbereit), das "Führen" beginnt, wenn ich die Wohnung (und ggf. mein Grundstück) verlasse. :)


Bitte keine Küchenmesser Beispiele. Diese dienen einem allgemein anerkannten Zweck bzw. sind Werkzeug und fallen damit gar nicht unter §42a.

Das Problem ist, daß der Begriff "Führen" nicht weiter im Gesetz definiert wird. Irgendwo habe ich mal etwas von "Zugriffsbereitem Tragen in der Öffentlichkeit" gelesen, aber ich finde es gerade nicht. Rein rechtlich stellt sich somit die Frage, wo die Öffentlichkeit beginnt. Man könnte die Abgrenzung mit dem befriedeten Raum treffen. Das würde bedeuten, daß dein Vorgarten, soweit nicht umzäunt, zum Beispiel schon Öffentlichkeit ist. Problematisch ist es sicher auch im Garten eines Mahrfamilienhauses. Der mag zwar befreidet sein, ist aber doch einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich.

Aber ich möchte hier jetzt auch keine Haarspalterei betreiben und ich bin auch kein Jurist. Wie oben schon mal gesagt gilt hier wohl zu 99% wo kein Kläger, da kein Richter... ^^

#62 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 15:41

... Waffengesetz und Straßenverkehrsordnung zwei verschiedene paar Schuhe sind ist mir auch klar. ...

war mir klar ;-)
Der Zaun etc. sind solange "Wurscht", wie ich mit dem Gegenstand arbeite / hantiere, wenn´s unbeaufsichtigt "rumliegt" und eine aussenstehende Person (Kind) z.B. sich verletzt, wird es ggf. wegen Fahrlässigkeit was "an die Ohren" geben.
(Es gibt keine "Zaunpflicht", selbst eine nur 50cm hohe Hecke läßt die Grundstücksgrenze erkennen; davon ab, wer es unbedingt will, kommt auch bei einem "normalen" Zaun auf jedes Grundstück)

Bearbeitet von reefgear, 22. September 2010 - 15:49.


#63 Floyd

Floyd
  • 888 Beiträge
  • WohnortCastrop-Rauxel
  • Sport:Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 16:07

Last uns darauf einigen das wir alle drei aus dem Stand nicht wissen wo die Öffentlichkeit anfängt und wo sie aufhört.

#64 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 17:01

Last uns darauf einigen das wir alle drei aus dem Stand nicht wissen wo die Öffentlichkeit anfängt und wo sie aufhört.


Werde dazu mal etwas Recherche betreiben und Ergebnis(se) mitteilen :)

#65 Gast_weltenbummler

Gast_weltenbummler

Geschrieben 22. September 2010 - 20:13

- Ja ein Garten ist kein Rechtsfreier Raum, sowas gibts ohnehin nicht wirklich.
- Gartenarbeit wäre wohl ein sozial anerkannter Zweck. Es gibt keine Richtlinie/Gesetz im Sinne von "der Sozial anerkannte Zweck könnte mit anderen Messern ausgeführt werden". Zudem ist die Wahrscheinlichkeit sehr große das man sich bei der Gartenarbeit auf dem eigenen Grundstück befindet.
- "Führen" bezieht sich immer auf das was sich außerhalb des eigenen Grundstücks abspielt. Eine Unterscheidung zwischen "im Haus" und im Garten gibt es nicht. Für das Führen von Waffen (z.B. Pistole, Gewehr) findet sich bei wiki "Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt." Waffenschein ? Wikipedia
Befriedetes Besitztum ist das eigene Grundstück das in irgendeiner Form "markiert ist" durch Zaun, Hecke, Flatterleine etc. Es ist unwahrscheinlich das hier für Messer strengere Richtlinien als für z.B. "scharfe Pistolen" gelten.
- Der Garten eines Mehrfamilienhauses ist kein öffentlicher Raum, aber ich denke hier könnte es zu Problemen kommen. Juristisch sind solche Gärten meist Gemeinschaftseigentum mit ideeller Teilung.

Zum Küchenmesser, wenn es verboten ist ein Karambit auf dem eigenen Grundstück zur Gartenarbeit zu verwenden ist es genauso verboten ein Küchenmesser >12cm Klingenlänge im Garten zum "Kartoffeln schälen" zu verwenden. Denn i) Hieb- und Stosswaffen und Küchenmesser >12cm werden bezüglich des führens gleich bewertet ii) der "sozial anerkannte Zweck" düfte eine ähnliche Qualität haben iii)beides findet nicht in der Wohnung statt. Aber imho ist weder das eine noch das andere verboten.

#66 Poisonblack

Poisonblack
  • 193 Beiträge

Geschrieben 22. September 2010 - 21:17

Meines Erachtens gibt das Waffengesetz selbst die Antwort.

Die Anlage 1, Abschnitt 2 "Waffenrechtliche Begriffe" sagt unter Nr. 4:

"Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt."

Im Garten o.ä. ist ein "Einhandmesser" also nach meiner Ansicht in jedem Fall problemlos, auch ohne anerkannten Grund. Hier darf man es (noch??:tape:) einfach haben, tragen, streicheln oder was auch immer...

#67 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 22:15

- Ja ein Garten ist kein Rechtsfreier Raum, sowas gibts ohnehin nicht wirklich.


OT: Ah, der weltenbummler wieder. Jetzt fällt mir auch wieder ein, was ich nach dem Usertreffen noch erledigen wollte. :D Ein Forum ist nämlich auch kein rechtsfreier Raum und deine Flames & Trollpostings enden heute...


:banned:

#68 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 01. April 2011 - 15:02

Hallo,

hätte ein paar Fragen dazu die mich schon länger interessieren, vielleicht kann ja jemand was dazu sagen:

1) Ist ein Leatherman (z.B. Skeletool oder Charge Ti) eine Waffe oder ein Werkzeug, also kann ich es führen, auch wenn es eine Klinge hat die mit einer Hand geöffnet werden kann?

2) Wenn ich ein Messer was mit einer Hand geöffnet werden kann im Rucksack dabei habe, führe ich es dann? Es ist ja nicht griffbereit... (Der Absatz hier sagt leider nichts dazu aus, ob es nun erlaubt ist oder nicht: "Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.")

3) Wenn ich ein Einhandmesser doch führen würde, wäre das eine Ordnungswidrigkeit. Soweit so gut. Aber wie teuer würde das werden und wäre ich das Messer dann los? Also reden wir hier von 10€ und kann das Messer am nächsten Tag abholen oder kann ich mit 300€ rechnen und sehe das Messer nie wieder?

#69 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 01. April 2011 - 16:53

Zu deinen Fragen:

1) Ein Multitool ist grundsätzlich ein Werkzeug und fällt daher nicht unter das Waffengesetz. Das zeigt ja auch ein wenig den Widerspruch in sich beim §42a des Gesetzes. Hierzu schnell mal ein bildliches Beispiel:

Angehängte Datei  IMG_3520.JPG   215,46K   49 Mal heruntergeladen

2) Doch, steht da (genau darüber). Ein Rucksack ist als verschlossenes Behältnis anzusehen.

3) Bußgelder fangen bei 5 Euro an und hören bei 10.000 Euro auf (§53 WaffenG). Eine konkrete Höhe beim Verstoß gegen §42a ist nicht festgelegt, so daß hier je nach Situation bemessen wird. So wird es sicher zweistellig bleiben, wenn du etwa das Messer vom Laden bis zu dir nach Hause unverschlossen auf dem Beifahrersitz liegen hast. Was anderes ist es natürlich, wenn du mit einem entsprechenden Messer auf einer Demonstration aufgetroffen wirst. Konkret sind mir Fälle bekannt in denen Bußgelder zwischen 50 und 200 Euro verhängt wurden.

Bei einer Ordnungswidrigkeit kann der Tatgegenstand eingezogen werden, wenn es das entsprechende Gesetz vorsieht. Beim Waffengesetz ist das der Fall (§54). Ob das Messer tatsächlich eingezogen wird hängt also von der Situation und dem entscheidenden Beamten ab. Wenn es eingezogen wird, dann geht es in Staatsbesitz über und du bist dein Messer erstmal los. Du kannst aber Rechtsmittel einlegen um es wieder zurückzubekommen.

#70 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 01. April 2011 - 18:34

Das mit dem Rucksack und dem Leatherman ist ja schon mal gut zu wissen, danke! :)

Zu dem Bild: Ganz klar, oben ist eine Waffe mit der schwere Verletzung zugefügt werden können und unten ist ein Werkzeug zum Öffnen von Paketen. Mal im Ernst, so ganz klar finde ich ist es nicht immer. Findest Du das Leatherman ist ein Werkzeug oder eine Waffe? Ist ja nur eine Klinge und eine Zange, was davon definiert den Einsatzzweck?

Eingefügtes Bild

Bearbeitet von Frederik, 01. April 2011 - 18:36.





Besucher die dieses Thema lesen: 0

Mitglieder: 0, Gäste: 0, unsichtbare Mitglieder: 0