Zum Inhalt wechseln


Foto
* * * * - 3 Stimmen

Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
173 Antworten in diesem Thema

#1 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 05. Mai 2009 - 08:35

Einleitung
Immer wieder findet man in Foren die unterschiedlichsten Erklärungen zum Thema Messerrecht. Oftmals beruhen Äußerungen auf Hörensagen oder selbst erworbenem Halbwissen. Ich möchte daher an dieser Stelle einmal die rechtliche Seite von Messern genau erläutern und mit Quellen belegen. Ich hoffe so rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und Vorurteile abzubauen.

Das Waffengesetz (WaffenG)
Das wichtigste Gesetz im Umgang mit Messern ist das Waffengesetz, kurz WaffenG. Das Gesetz ist aus dem Jahre 1976. Es gab 2002 nach dem Amoklauf von Erfurt eine größere Änderung des Waffengesetzes, welche am 01.04.2003 in Kraft trat. Im Jahre 2008 wurde das Gesetz erneut geändert. Auslöser war seinerzeit die Zunahme von Straftaten mit sog. Anscheinswaffen sowie eine Anforderung der UN. Die Änderung trat am 01.04.2008 in Kraft.

Gerade die letzte Änderung des Waffengesetzes vom April 2008 hat unter Messerbesitzern für Verunsicherung gesorgt. Ursache dafür ist die Einführung einer sog. "Legal Reason" Regelung, welche bereits in den Waffengesetzen einiger anderer europäischer Staaten enthalten ist. Hierbei dürfen bestimmte Messer nur noch geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

#2 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 05. Mai 2009 - 08:35

Verbotene Messer
Aber der Reihe nach. Zunächst einmal gilt es zu klären, welche Messer in Deutschland grundsätzlich erlaubt bzw. verboten sind. Dies ist geregelt in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) des WaffenG. Hier werden alle Waffen aufgeführt, die verboten sind. Im Bezug auf Messer sind die Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.3 wichtig. Hier der Auszug aus dem Gesetz:

1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

Quelle: http://www.gesetze-i...nlage_2_84.html

In Deutschland verboten sind also Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser. Wie diese Messer rechtlich aussehen und funktionieren, ist in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen erläutert. Von Interesse ist hier vor allem der Abschnitt 2.1 im Unterabschnitte 2. Diesen zitiere ich hier auch einmal:

2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Quelle: http://www.gesetze-i...nlage_1_81.html

Besonders schwammig formuliert ist hier der Abschnitt 2.1.2, welcher sogenannte Fallmesser behandelt. So gibt es eine Reihe von Klappmessern, die sich durch eine Schleuderbewegung öffnen lassen. Ist dann noch eine entsprechende Sperrvorrichtung vorhanden, etwa der bei Benchmade oder SOG verbaute Achsenverschluss, so können Klappmesser unter diese Regelung fallen. Auch werden in Deutschland Springmesser für Rettungskräfte verkauft, die laut Gesetz eigentlich verboten sein müßten. Ebenso gibt es Messer, die mittels einer Feder das Öffnen und/oder Schliessen unterstützen und trotzdem keine Springmesser sind.

Diese Sonderfälle werden geregelt in den Feststellungsbescheiden des Bundeskriminalamtes. In diesen wird detailliert geprüft ob eine Waffe unter die Verbotsregelungen des Waffengesetzes fällt oder nicht. Die Erläuterungen sind dabei ebenfalls sehr detailliert, so daß man in den Festellungsbescheiden kaum allgemein gültige Aussagen findet. Dennoch hier einige interessante Auszüge aus den Festellungsbescheiden:

Es handelt sich bei Butterflymessern und Springmessern mit einer Klingenlänge bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis zu 10 mm nicht um Waffen ím Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 2b. Ein Verbot nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1 und 1.4.3 der Anlage 2 WaffenG besteht nicht.

Quelle: http://www.bka.de/pr...pringmesser.pdf

Waffenrechtlich zu beurteilen ist ein Klappmesser mit federgestütztem Klappmechanismus. Eine Zuordnung nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffenG - Begriffsbestimmungen - Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 [...] kann nicht erfolgen, weil kein Knopf oder Hebel zum Lösen der Sperrvorrichtung vorhanden ist.
[...]
Die Verbotseigenschaft im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffenG - Waffenliste - Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.1 [...] wird aufgrund der oben beschriebenen Funktionsweise verneint.

Quelle: http://www.bka.de/pr...klappmesser.pdf

Rettungsmesser in Form eines
a) Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge, die länger als 8,5 cm ist sowie
b) Fallmesser
werden hiermit als Werkzeuge und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge [...]

Quelle: http://www.bka.de/pr...tungsmesser.pdf

Grundsätzlich kann jeder Feststellungsbescheide beim Bundeskriminalamt beantragen. Diese sind jedoch kostenpflichtig. Eine Sammlung der aktuellen Feststellungsbescheide läßt sich online beim BKA einsehen unter:
http://www.bka.de/pr...sbescheide.html

#3 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 05. Mai 2009 - 08:35

Legale Messer
Damit hätten wir dann die in Deutschland tatsächlich verbotenen Messer abgehandelt. Alle anderen Messer sind erlaubt und können erworben und besessen werden. Es kann bei den erlaubten Messern allerdings Einschränkungen bezüglich des sogenannten "Führens" geben. Unter dem Begriff "Führen" versteht der Gesetzgeber das zugriffsbereite Tragen des Messers in der Öffentlichkeit, also etwa in der Tasche, in der Scheide oder auch auf dem Beifahrersitz. Diese Einschränkungen gelten nur für bestimmte Messer. Geregelt wird dies im § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen des Waffengesetzes. Hier der Gesetzestext:

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Quelle: WaffG - Einzelnorm

Bevor wir uns den § 42a weiter anschauen, möchte ich zunächst klären, welche Messer nun im Detail gemeint sind. Das Gesetz spricht hier von zwei Arten von Messern:

a) Einhandmesser: Darunter fallen Messer, die 1. mit einer Hand geöffnet werden können ("einhändig") und 2. einen Verschlussmechanismus haben ("feststellbar"). Einhändig geöffnet werden können zum Beispiel Klappmesser mit Daumenknopf oder einem Daumenloch. Die Länge der Klinge ist dabei unerheblich.

b) feststehende Messer: Alle Messer mit einer feststehenden Klinge, deren Klingenlänge mehr als 12 cm beträgt.

Messer, die unter diese Regelung fallen, dürfen in Deutschland also nicht geführt, wohl aber gekauft, verkauft oder auch besessen werden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die auch das Führen dieser Messer erlaubt. Diese Ausnahmen sind ebenfalls im § 42a WaffenG geregelt:

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Quelle: WaffG - Einzelnorm

Die Ausnahmen 1 und 2 sind relativ klar formuliert. So können zum Beispiel Schauspieler diese Messer bei Filmaufnahmen führen. Auch Odoo.tv fällt mit seinen Filmen über ein Messer unter die Ausnahmeregelung 1. Des Weiteren können Messer, die unter das Führverbot fallen, jederzeit in einem verschlossenen Behälter transportiert werden. Etwa wenn man das Messer in einem Geschäft kauft und dann nach Hause transportieren möchte.

Detailliert geht das AG Kiel auf den Transport in einem verschlossenen Behältnis ein (konkret geht es um eine Rucksack):

4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

(6) Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.

Quelle: AG Kiel, AZ 597 Js-OWi 27781/09, Urteil vom 07.08.2009

Deutlich schwammiger ist die Ausnahmeregelung 3, die ein berechtigtes Interesse fordert. Dieses wird zwar in Absatz 3 noch weiter erläutert, läßt aber mit dem Ausdruck "allgemein anerkannter Zweck" weiter Raum für Interpretationen. Das Bundeskriminalamt geht in häufig gestellte Fragen und Hinweise zum neuen Waffengesetz noch weiter auf diese Ausnahmeregelungen ein:

Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

Quelle: http://www.bka.de/pr...waffenrecht.pdf

Das Führen von Messern, die unter das Führverbot fallen, stellt also beim Wandern (Trekking), Campen, Angeln, Jagen und ähnlichem kein Problem dar. Ein Messer zur Selbstverteidigung bei sich zu führen ist jedoch kein allgemein anerkannter Zweck und daher verboten.

Verstoß gegen §42a
Der 42a läßt Beamten sehr viel Spielraum und dies kann dazu führen, daß es auch ungewollt zu einem Verstoß gegen den Paragraphen kommt. Kommt es eurerseits zu einem Verstoß gegen §42a, so ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Man ist also nicht vorbestraft und muss auch keine Haftstrafe fürchten. Allerdings kann es empfindliche Geldstrafen geben. Geregelt ist dies im §53 Bußgeldvorschriften des WaffenG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
...

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: http://www.gesetze-i..._2002/__53.html

Theoretisch muss man also mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro rechnen. In der Praxis ist es jedoch so, daß diese hohe Summe eher für Verstöße im Bereich Schusswaffen und Munition gedacht ist. Urteile der letzten Jahre zeigen, daß Geldbußen von bis zu 200 Euro bei Verstößen gegen §42a als Richtwert anzusehen sind.

Gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann man innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dazu sollte man den Bescheid zunächst nicht bezahlen und schriftlich Einspruch einlegen. Nur bei einem Einspruch kommt es überhaupt zu einer richterlichen Überprüfung des Bußgeldbescheides.

Einzug von Messern
Bei einem Verstoß gegen den §42a und der damit begangenen Ordnungswidrigkeit, kann es zum Einzug der Messer kommen. Geregelt ist dies im fünften Abschnitt des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort heißt es im $22:

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

Quelle: http://www.buzer.de/...?g=OWiG&a=22-29

Damit ein Messer eingezogen werden kann müssen also einige Punkte erfüllt sein. Voraussetzung ist zunächst einmal, daß das entsprechende Gesetz einen Einzug überhaupt vorsieht. Das WaffenG sieht einen Einzug vor und regelt dies im $54:

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Quelle: http://www.gesetze-i..._2002/__54.html

Das WaffenG spricht hier von "können" womit der Einzug beim Verstoß gegen §42a im Ermessensspielraum des zuständigen Beamten bzw. Richters liegt. Wird sich für einen Einzug entschieden, dann geht dies gemäß OWiG nur, wenn

a) das Messer euch selbst gehört oder
b) das Messer eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt.

Als Nicht-Jurist kann ich nicht beurteilen, in wie weit ein Messer eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Sieht ein Richter dies als gegeben an, ist der EInzug rechtens und das Messer ist weg. Ist dies jedoch nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit einen Einzug zu verhindern, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, daß die Messer einem Freund gehören.

Messer als Hieb- und Stoßwaffen nach §42a
Es gibt einige "Messer", die nicht als solche im §42a behandelt werden, sondern als Hieb- und Stoßwaffen angesehen werden. Nach Meinung einiger Juristen sind dies Konstrukte, die zwar über eine oder mehrere Klingen verfügen, aber keine klassische Messerform besitzen. Bei solchen messerähnlichen Gegenständen kann man sich dann nicht mehr auf die Ausnahmeregelungen berufen.

#4 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 05. Mai 2009 - 10:10

Altersbeschränkungen bei Messern
Ob ein Messer einer Altersbeschränkung unterliegt oder nicht, hängt davon ab ob es als Waffe oder Werkzeug angesehen wird. Was eine Waffe ist, definiert der Gesetzgeber im § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen des WaffenG. Hier der Gesetzestext:

(2) Waffen sind
...
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Quelle: http://www.bundesrec...g_2002/__1.html

Das wichtige Unterscheidungskriterium ist also das Wesen. Ist das Wesen, also der ursprüngliche Zweck, eines Messer der, ein Werkzeug zu sein, so fällt es nicht unter das WaffenG und unterliegt also auch keinen Altersbeschränkungen. Dies trifft zum Beispiel auf Küchenmesser, Multitools, Macheten, Rettungsmesser oder auch die klassischen Taschenmesser zu. Anders sieht das bei Messern aus, die ursprünglich als Waffe dienen. Diese fallen unter das Waffengesetzt und unterliegen damit einer Altersbeschränkung, die in § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste definiert ist:

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Quelle: http://www.bundesrec...g_2002/__2.html

Der Umgang mit Waffen ist also grundsätzlich nur ab 18. Jahren gestattet. Daher dürfen Messer, die ursprünglich als Waffe dienen, nur an Volljährige verkauft werden. Darunter fallen zum Beispiel Dolche, Bajonette oder auch Kampfmesser. Schwierig wird es bei Messern, deren Zweck nicht auf den ersten Blick klar definiert ist. Bestehen Zweifel, so können sich Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer bei den zuständigen Behörden einen Antratg auf Prüfung stellen (Feststellungsbescheid BKA, siehe oben).

Aufbewahrung von Messern
Auch bei der Aufbewahrung von Messern gibt es einge rechtliche Aspekte zu beachten. Genau wie bei der Alterbschränkung ist auch hier entscheidend ob das Messer eine Waffe ist. Die genaue Definition einer Waffe habe ich ja oben bereits erwähnt. Das WaffenG regelt im § 36 (Aufbewahrung von Waffen oder Munition) die Aufbewahrung von Messern, die eine Waffe sind:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Quelle: http://www.bundesrec..._2002/__36.html

Messer, die als Waffe eingestuft werden, müssen daher an einem verschlossenen Ort aufbewahrt werden, auf den nur ihr Zugriff habt. In der Regel wird dies ein verschließbarer Schrank oder eine verschließbare Vitrine sein. Theoretisch würde auch ein verschlossenes Haus oder eine verschlossene Wohnung ausreichen, solange Minderjährige (unbefugte Personen bei Messern) dort keinen Zutritt haben. Das ist aber meist nicht der Fall (eigene Kinder, Enkelkinder, etc).

Abschließend eine Bewertung
Es gab in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen vor allem über den § 42a, der im Rahmen der Änderung des WaffenG im April 2008 das Führen bestimmter Messer verbietet. Viele Messerbesitzer fühlen sich durch diesen Paragraphen eingeschränkt bzw. kriminalisiert. Heute, ein Jahr nach Änderung des Gesetzes, hat sich für mich als Messerbesitzer in der Praxis nichts geändert. Noch immer laufe ich mit Messern, die unter das neue Führverbot fallen durch den Wald. Ich wurde bisher noch nie von jemanden auf meine Messer angesprochen. Kein einziges meiner Messer wurde bisher sichergestellt. Trotzdem finde ich es bedauerlich, daß ich mich im Falle eines Falles rechtfertigen muss. Nicht nur mir stellt sich die Frage, ob die Änderung des Waffengesetzes den für unsere Gemeinschaft erhofften Zweck auch erfüllt, die Eindämmung von Straftaten mit Messern. Die Zukunft wird es zeigen. Schliessen möchte ich wiederum mit einem Zitat, diesmal vom Bundesinnenministerium:

Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Die Vorschrift verschafft der Polizei damit die Möglichkeit, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen.
[...]
Die Neuregelung schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.

Quelle: http://www.bmi.bund....121956bodyText4

Bearbeitet von Arthur, 11. September 2009 - 06:53.
Ergänzt: Aufbewahrung


#5 metal_1986

metal_1986
  • 51 Beiträge

Geschrieben 03. Juni 2009 - 17:31

Vielen Dank für die Mühe Arthur!!! Das ist sehr aufschlussreich und auch praxisbezogen dargestellt. Somit sollte die doch eher komplizierte Rechtslage allen klar sein...

Grüße

#6 blackris

blackris
  • 75 Beiträge

Geschrieben 20. August 2009 - 19:26

Vielen Dank für die Erklärung. Aber eins ist mir immernoch nicht klar: Welche Länge dürfen denn nun nicht einhändig bedienbare Klappmesser haben, die sich arretieren lassen (z.B. Opinel)? Die 8,5cm die auch bei Springmessern greifen, oder die 12cm einer feststehenden Klinge? Also dass sie alle legal sind ist mir nach der Lektüre dieser Zeilen klar geworden, aber mit welcher Länge kann ich das denn als EDC Messer nutzen?

#7 Huntsman

Huntsman
  • 169 Beiträge

Geschrieben 20. August 2009 - 20:13

Guten Abend!
Bei ganz normalen, zweihändig zu bedienenden Klappmessern ist die Klingenlänge egal.

#8 Gast_Mörtsjöasen

Gast_Mörtsjöasen

Geschrieben 02. September 2009 - 07:21

Somit sollte die doch eher komplizierte Rechtslage allen klar sein...


Moin,

grundsätzlich schon, aber was machst Du, wenn ein Polizist dein (erlaubtes) Messer beschlagnahmt mit dem lapidaren Hinweis auf´s "Neue Waffengesetz"? Die haben nämlich selber oft keine Ahnung. Man kann ja nicht ständig mit dem Gesetzestext unterm Arm rumlaufen.
Die Verunsicherung in der Bevölkerung ist meines Erachtens ziemlich groß. Ich trage ja nun auch immer ein Messer; wieviele Bekannte mich darauf schon angesprochen haben wg. eines möglichen Verstoßes.
Genauso der Stiefvater meiner Tochter: der stellte mich zur Rede und fand mein Messergeschenk an meine Tochter anläßlich ihres Geburtstages unverantwortlich, da ich sie ja damit krimminalisieren würde. :swordfight:
Dem habe ich dann tatsächlich den Gesetzestext unter die Nase gerieben, diese Deppen mit ihrem Halb- bzw. Anscheinswissen.

Gruß m

#9 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 02. September 2009 - 08:29

Dem habe ich dann tatsächlich den Gesetzestext unter die Nase gerieben, diese Deppen mit ihrem Halb- bzw. Anscheinswissen.


Bitte hier nicht Dinge zusammenschmeissen, die nicht zusammen gehören. Hier geht es um die rein rechtliche Seite von Messern. Hier ist die Sachlage gerade wegen der Gesetze mehr als klar. Sollte dennoch ein Messer eingezogen werden, so bekommt man dies auch wieder, wenn der Irrtum aufgeklärt ist. Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat.

Wovon du sprichst ist die Wahrnehmung von Messern in der Öffentlichkeit. Diese hat sich auch durch Berichte im Fernsehn im Zuge der Gesetzesänderungen sicherlich in den letzten Jahren verändert. Vor 30 Jahren war ein SAK immer ein tolles Geschenk für jedes Kind. Heute wird man nach dem Verstand gefragt warum man dem Kind ausgerechnet ein Messer schenkt.

Eine Diskussion über die Wahrnehmung von Messern in der Öffentlichkeit ist sicher (nicht nur hier im Forum) angebracht, allerdings möchte ich sie aus diesem Thema heraushalten. Hier möchte ich mich auf die reine Rechtslage beschränken. Wenn Bedarf besteht, bitte einfach ein neues Thema im Forum "Messer" aufmachen.

#10 Gast_Mörtsjöasen

Gast_Mörtsjöasen

Geschrieben 03. September 2009 - 04:53

Hier geht es um die rein rechtliche Seite von Messern.


@ Arthur:

Ok, gibt es spezielle Beschränkungen die altersbedingt sind, also für Minderjährige?

Gruß m




Besucher die dieses Thema lesen: 0

Mitglieder: 0, Gäste: 0, unsichtbare Mitglieder: 0