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Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


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173 Antworten in diesem Thema

#121 Floyd

Floyd
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 13:17

Mir ist auch nicht bekannt das es eine gesetzmäßige Definition gäbe was ein Schlagring wär. Da Schlagringmesser auch nur zwei Griffwarianten zulassen sind diese Messer äusserst unergonomisch und somit dehren Gebrauchswert eher als gering einzustufen. Nun ist das Strafmass für den Besitz eines verbotenen Gegenstants nach Waffengesetz nicht unerheblich. Das reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Selbst wenn man in letzter Instantz Recht bekommen würde, was ich aber schwer anzweifle wäre der Weg dorthin nicht gerade angenehm. Also ich würde an deiner Stelle davon lieber die Finger lassen.

#122 Shuya

Shuya
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 13:39

Mir ist auch nicht bekannt das es eine gesetzmäßige Definition gäbe was ein Schlagring wär.

Eine Definition findet sich beim BKA in Feststellungsbescheiden zum Thema:

Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite (über den Fingern liegend) sind üblicherweise mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand ab.

Quelle: BKA Festellungsbescheid zum Thema Katzenkopfschlagring vom 19.12.2007
Ähnlicher Bescheid zum Thema Fingerring mit Dornen, auch da wurde die o.g. Definition angeführt.

Grüße
Micha

Bearbeitet von Shuya, 25. Oktober 2011 - 13:42.


#123 semaphore

semaphore
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 14:28

Ähnliche Diskussionen gabs mal um das Böker MA2 http://www.boker.de/...er/02BO260.html , hier handelt es sich jedoch um einen deutschen Hersteller, sodass man davon ausgehen darf, das nur produziert wird, was auch legal ist.

Ähnlichkeiten zwischen dem Böker und dem CS sind:
Es gibt kein Widerlager in der Hand
Keine "spitzen" zur Schlagverstärkung
Nicht alle Finger werden umschlossen.

Mehr als ein leichter Indikator, dass das CS erlaubt ist kann das aber sicher nicht sein. Ich würde die Finger von lassen!
Zweifelsfrei ist das aber eine Hieb- und Stosswaffe mit stark begrenztem Outdoor-Nutzen.

#124 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 16:38

Eine Definition findet sich beim BKA in Feststellungsbescheiden zum Thema:


Das kann man aber nicht verallgemeinern. Ein Feststellungsbescheid ist immer nur für ein ganz bestimmtes Produkt gedacht. Für ein anderes Produkt hat dies keine Gültigkeit, egal wie ähnlich sich die Produkte sind. Und selbst die Aussagen in einem Feststellungsbescheid sind lediglich eine Einschätzung des BKA, aber keine rechtskräftige Aussage. Richter können das durchaus nochmal anders beurteilen. Darüber hinaus schreibt das BKA ja selbst: "in der Regel"

das Böker MA2 http://www.boker.de/...er/02BO260.html , hier handelt es sich jedoch um einen deutschen Hersteller, sodass man davon ausgehen darf, das nur produziert wird, was auch legal ist.


Ich denke man wird seitens Böker eventuell vor der Produktion einen Feststellungsbescheid beantragt haben. Viele deutsche Hersteller machen das so, wenn ein Design strittig ist. Das läßt sich dann aber, wie du ja selber schon sagst, nicht als Freibrief für ein ähnliches Messer nutzen.

#125 meinereiner78

meinereiner78
  • 1 Beiträge

Geschrieben 25. Oktober 2011 - 18:59

Hallo!

Na, na na!

Würde das Entfernen des Daumenpins nicht als Außerkraftsetzung des Einhandöffnungsmechanismus angesehen werden, könnte man auch sein Opinel zuhause lassen, da sich dieses ebenfalls einhändig öffnen und verriegeln läßt.



Und was haben wir hier? Einhandöffnung eines klassischen SAK.



Ich tendiere zu der Annahme, daß auch Polizisten ganz gerne den Einzelfall beurteilen und sich erst dann an den teilweise ziemlich dehnbaren Gesetzesvorgaben orientieren. Wer allerdings rumschlurft wie John Wayne und sich generell für den König der Fußgängerzone hält, sollte erstmal sein eigenes Auftreten überdenken. Wer sich wie ein Vollpfosten aufführt, wird sehr schnell entsprechend abgeurteilt. Dann greift vermutlich keiner der sozial adäguaten Zwecke mehr...

Daß jedoch in solchen Einzelfällen auch verblüffend engstirnig entschieden wird, ist die sprichwörtliche Ausnahme von der Regel. Würde ich mich daran auch noch orientieren, könnten ich gleich alle scharfen Gegenstände in den heimischen vier Wänden lassen.

Apropo Einzelfallentscheidung: Im Messerforum ist ein interessantes Posting, in dem einem Mitglied auf Anfrage beim örtlichen Polizeirevier betreffs des Mitführens eines Cold Steel Rajah II mitgeteilt wurde, daß ein geöffnetes Klappmesser unabhängig vom Öffnungs- und Verriegelungsmechanismus stets als festehendes Messer angesehen würde, dessen Klingenlänge 12 cm nicht überschreiten dürfe. In welchem bisher unveröffentlichten Dossier zum Waffengesetz mag dieser Beamte wohl nachgeschaut haben...

Das einhändige Aufschnippen eines Messers nach häufiger Benutzung ist mehr Verschleiß denn Vorwand. Nur sollte das Messer dann IMO auch tatsächlich sichtbar durch Benutzung eingespielt sein.

Grau ist indes alle Theorie.

Aus eigener Erfahrung und aufgrund der Erlebnisse Bekannter kann ich sagen, daß der Ermessensspielraum hinsichtlich des sozial adäquaten Zwecks bei Einhandmessern lokal stark differieren kann. In Ballungszentren großer Städte werden Waffengesetze generell wesentlich rigoroser gehandhabt als in der Provinz. Ich selbst wohne auf dem Land, trage seit Jahren unmodifizierte Einhandmesser von Spyderco und Cold Steel an den Gürtel geclippt mit mir herum und hatte trotzdem noch keinen Ärger.

Es bringt nicht viel, das Waffengesetz als fest zementiertes Regelwerk zu sehen. Wie immer wieder die recht ausschweifenden Diskussionen auf Copzone belegen. Das Waffengestz wurde hinsichtlich Einhandmesser in erster Linie geändert, um entsprechend potenziell gewaltbereite Gruppierungen zu entwaffnen, bevor es knallt. Polizisten sollte ein Wegweiser mitgegeben werden, situationsbedingt entsprechende Entscheidungen leichter treffen zu können - mit gesundem Menschenverstand, den ich dem Gros der uniformierten Damen und Herren durchaus zutraue. Wie bereits Herr Schäuble dankenswerterweise erläuterte, war es nie Absicht, entsprechend unauffällige Bürger hinsichtlich ihrer Messerbenutzung auch in ihrer Freizeit einzuschränken. Diese Aussage ist für mich bedeutsamer als buchstabengetreues, duckmäuserisches Runterbeten des Waffengesetzes.

Bearbeitet von Arthur, 25. Oktober 2011 - 20:43.
Kaufberatung. Lebensgeschichte & off-topic entfernt


#126 semaphore

semaphore
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 19:08

Also ich glaube du tust niemandem mit solchen Videos einen gefallen.
Zudem zweites Video ist im Kontext von §42a sinnlos, da das von dir gezeigte SAK keine feststellbare Klinge hat und du beim öffnen den Tisch mitverwendest! Aber dank solcher Videos wird es sicher noch den ein oder anderen Super-Ordnungshüter finden der auch SAKs einkassieren will!
Das dir Ordnungshüter beim Mittagsmahl dein Messer nicht wegnehmen zeigt nur das es wohl einige gibt die hier das richtige Augenmaß haben und wissen was man unter Opportunitätsprinzip versteht.

#127 outdoorfriend

outdoorfriend
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 19:33

Ja so ist das mit vielen politischen Entscheidungen - mit Logik kann man da wohl eher nicht dran gehen.
Warum bin ich mit einem Feststehenden Messer mit 12 cm Klinge nicht gefährlich - denn ich darf es führen.
Warum bin ich mit einem CRKT Gekkota 3.5 cm Klinngenlänge gefährlich - das hätte ich mir so gerne für den Schlüsselanhänger gekauft - aber dann müßte man im schlimmsten Fall begründen,warum man es gerade dabei hat - denn das ist ein echtes Einhandmesser.
Das CRKT RSK Mk5 mit 4,4 cm Klinge darf ich wiederum an den Schlüssel machen.
Das kann man mit gesundem logischem Denken nicht greifen.

#128 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 20:42

Würde das Entfernen des Daumenpins nicht als Außerkraftsetzung des Einhandöffnungsmechanismus angesehen werden, könnte man auch sein Opinel zuhause lassen, da sich dieses ebenfalls einhändig öffnen und verriegeln läßt.

ein geöffnetes Klappmesser unabhängig vom Öffnungs- und Verriegelungsmechanismus stets als festehendes Messer angesehen würde, dessen Klingenlänge 12 cm nicht überschreiten dürfe.

Das Waffengestz wurde hinsichtlich Einhandmesser in erster Linie geändert, um entsprechend potenziell gewaltbereite Gruppierungen zu entwaffnen, bevor es knallt.


Moderationshinweis:
Ich bitte erst mal um Verständnis dafür, daß ich deinen Beitrag ein wenig gekürzt habe. Das Thema hier ist schon lang genug und unübersichtliche Riesenpostings machen es nicht gerade leichter, ihm zu folgen (dem Thema). Ich bitte alle sich hier auf das sachliche Minimum zu beschränken, sonst ist dieses Thema für niemanden eine Hilfe.


Nun zu deinen Punkten. Es mag sicher eine Menge Zweihand Klappmesser geben, die man durch eine akrobatische Nummer in 5 Minuten einhändig öffnen kann. Das mag ein Video auf YouTube wert sein, mit dem §42a des WaffenG hat dies aber überhaupt nichts zu tun. Das Gesetz zielt hier, wie du ja auch selber schon andeutest, auf Messer, die in Sekundenbruchteilen mit einer Hand geöffnet werden können und so die Verteidigungsbereitschaft stark herabsetzen. Dies steht zwar nicht ausdrücklich beim §42a, ist aber ein grundsätzlicher Tenor des WaffenG im Zusammenhang mit Waffen.

Das ein Klappmesser in geöffnetem Zustand als feststehendes Messer angesehen wird, ist natürlich blanker Unsinn. ^^ Es mag sicherlich sein, daß Beamte im Einzelfall geltendes Recht nicht korrekt auslegen, das ändert ja aber nichts am Gesetz selbst. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht umsonst zwischen Messern mit feststellbarer Klinge und feststehenden Messern.

Was den Sinn der Gesetzesänderungen (ich denke wir reden über §42a), so stimme ich mit dir überein. Grund für die Änderung war sicherlich eine stärkere Handhabe gegen den Mißbrauch bestimmter Gegenstände zu haben. Darum sind auch Anscheinswaffen, sowie Hieb- und Stichwaffen in §42a zu finden und nicht nur Messer. Allerdings sehe ich das nicht als Freibrief für alle anderen an. Im Gegenteil beweisen Urteile wie das gegen den Autofahrer mit zwei Einhandmessern, daß das Gesetz auch außerhalb der skizzierten marodierender Jugendbanden in Städten eine Anwendung findet. Es ist daher ratsam sich an das Gesetz zu halten und nicht auf irgendwelche Annahmen zu spekulieren, die nicht im Gesetz schriftlich festgelegt sind.

Ja so ist das mit vielen politischen Entscheidungen - mit Logik kann man da wohl eher nicht dran gehen.


Doch, ich denke schon, daß man das auch mit Logik nachvollziehen kann. Primärer Sinn des WaffenG ist der Schutz der Allgemeinheit. Wenn man nun mal in eine Stadt geht und da 100 Leute befragt, dann werden 75% davon sagen, daß sie es richtig finden, daß bestimmte Messer verboten sind oder daß es ein Führverbot für eine Reihe von Messern gibt. Die junge Mutter, der alte Rentner, die Kassiererin an der Supermarktkasse oder auch der Busfahrer. Diese Leute stellen die Allgemeinheit dar, die geschützt werden möchte. Wir hier in speziellen Fachforen sind nun mal nicht die Allgemeinheit, sondern die betroffene Minderheit. Auch wenn Hersteller und Verbände gerne so tun, als wäre halb Deutschland vom §42a betroffen. ^^

Demokratie ist, wenn 5 Füchse und 1 Hase darüber abstimmen, was es zum Mittagessen gibt...

#129 outdoorfriend

outdoorfriend
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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 21:36

Demokratie ist, wenn 5 Füchse und 1 Hase darüber abstimmen, was es zum Mittagessen gibt...

Da stimme ich dir zu - allerdings ist es dem Rentner, Busfahrer, etc. egal, ob er mit einem Einhand-,Zweihand- oder Festmesser bedroht wird.
Wie gesagt ich kann mit meinem Verstand nicht greifen, warum ich mit einem CRKT Gekkota 3.5 cm Klingenlänge nicht rumrennen darf aber mit einem GEK EDC G10 darf ich das tun.
(berechtigtes Interesse ausgeklammert)

#130 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 25. Oktober 2011 - 22:58

Wie gesagt ich kann mit meinem Verstand nicht greifen, warum ich mit einem CRKT Gekkota 3.5 cm Klingenlänge nicht rumrennen darf aber mit einem GEK EDC G10 darf ich das tun.


Ich bin da glaub ich weiter oben schon einmal drauf eingegangen. Der Sinn dahinter ist eigentlich recht einfach. Ein Einhandmesser, vor allem wenn es klein ist, kann leicht verborgen und gleichzeitig schnell geöffnet werden. Durch den Überraschungseffekt setzt es die Abwehrfähigkeit von Menscher stärker herunter als etwa ein Zweihandmesser, das erst zeitraubend geöffnet werden muss oder ein feststehendes Messer, welches nicht so einfach verborgen werden kann. Aus diesem Grund gibt es auch einige Länder, in denen man Messer grundsätzlich sichtbar tragen muss. Bei feststehenden Messern über 12cm Klingenlänge steigt allerdings das Verletzungpotential aufgrund der großen Klinge wieder so stark an, daß diese Art der feststehenden Messer wieder reglementiert wird.




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