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Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


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173 Antworten in diesem Thema

#161 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 04. Januar 2014 - 02:38

Andersherum, hat jemand ein sehr teures Messer, bestehen gute Chancen, dass es nach dem bereits angesprochenen Widerspruch auch wieder ausgehändigt wird...

Mich würde allerdings mal interessieren, wie häufig hier zu Lande überhaupt Messer bei völlig normalen Mitbürgern sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Auch wenn der ursprüngliche Beiträg etwas älter ist, möchte ich das noch mal hoch holen, hoffe das ist ok. :)
Ich kenne jemanden, der zwei Mal mit einem Chris Reeve Mnandi kontrolliert wurde. Beim ersten mal war es ein Zweihandmesser und alles in Ordnung und beim zweiten Mal ein Einhandmesser und er könnte es sich nach 6 Wochen bei der Polizei abholen und 120€ zahlen. Grade in größeren Städten kann es auch mal vorkommen, dass man kontrolliert wird. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn dann nicht nur ~150€ fällig sind, sondern auch noch ein knapp 400€ Messer eingezogen und vernichtet wird.

Weiterhin steht es im Rahmen eines Ordnungwidrigkeitverfahrens im Ermessen der zuständigen Behörde, das Messer einzuziehen, falls die Sicherstellung rechtmäßig war und eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das Eigentum am Messer geht in diesem Fall entschädigungslos auf den Staat über, es wird nicht zurückgegeben.

Da ich in der letzten Zeit doch hin und wieder mal ein Mnandi dabei hatte, würde mich mal interessieren, welche Möglichkeiten man im Falle einer Kontrolle hat. Voraussetzung: Es handelt sich um ein Einhandmesser (wie z.B. das Mnandi), was bei einer allgemeinen Kontrolle gefunden wurde, man kein berechtigtes Interesse vorweisen konnte, sich nicht auffällig verhalten hat (also keine Straftat damit begangen hat) und es z.B. in der Hosen- oder Jackentasche (also nicht verschlossen) transportiert hat.

Mein Bekannter konnte sich das Messer ja wieder bei der Polizei abholen. Und jetzt frage ich mich, wie man das am besten beeinflussen kann, dass es nicht vernichtet wird und man es nach Abschluss des Verfahrens zurück bekommt.

Ehrlich gesagt ist mir die Idee hinter dem Einziehen und Vernichten auch nicht ganz klar. Wenn die Polizei es sichergestellt hat, geht von dem Messer ja erstmal keine Gefahr mehr aus. Die Gefahr wäre wenn dann, dass ich es wieder unrechtmäßig führe, sobald ich es zurückbekommen habe. Aber das kann man ja nicht an einem konkreten Messer festmachen, sondern an mir als Person. Und dann müsste man ja auch eigentlich alle anderen Einhandmesser, die sich in meinem Besitz befinden, einziehen. Ich verstehe einfach den Grundgedanken dahinter nicht, wieso ich bei einer Ordnungswidrigkeit den Besitz an einer Sache verlieren kann.

#162 maku

maku
  • 981 Beiträge
  • Sport:Fahrradfahren, Wandern

Geschrieben 04. Januar 2014 - 11:29

Ehrlich gesagt ist mir die Idee hinter dem Einziehen und Vernichten auch nicht ganz klar. Wenn die Polizei es sichergestellt hat, geht von dem Messer ja erstmal keine Gefahr mehr aus. Die Gefahr wäre wenn dann, dass ich es wieder unrechtmäßig führe, sobald ich es zurückbekommen habe. Aber das kann man ja nicht an einem konkreten Messer festmachen, sondern an mir als Person. Und dann müsste man ja auch eigentlich alle anderen Einhandmesser, die sich in meinem Besitz befinden, einziehen. Ich verstehe einfach den Grundgedanken dahinter nicht, wieso ich bei einer Ordnungswidrigkeit den Besitz an einer Sache verlieren kann.


Der Grundgedanke:
Der Besitz ist erlaubt, das Führen (also zugriffsbereites Tragen) in der Öffentlichkeit ist dagegen verboten. Wird deine Wohnung durchsucht und dabei eine Sammlung von Einhandmessern gefunden, so ist es kein Problem.

Bei verbotenen Messern (z.B. Faustmesser oder Balisong) ist der Besitz sowie jegliche Form von Umgang verboten. Egal wo solches Messer bei dir gefunden wird - Straftat.

Mit der Vernichtung ist es so eine Sache... Du müsstest der Sicherstellung oder der Beschlagnahme widersprechen (Widerspruch protokollieren lassen!) und danach entscheidet der Richter. So gewinnst du u.U. etwas Zeit. Vor Gericht und auf hoher See ist man allerdings in Gottes Hand, Frage: Wer oder was ist Gott?

Ich hoffe, ich konnte helfen...

Gruß
Matthias

#163 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 04. Januar 2014 - 15:49

Der Besitz ist erlaubt, das Führen (also zugriffsbereites Tragen) in der Öffentlichkeit ist dagegen verboten. Wird deine Wohnung durchsucht und dabei eine Sammlung von Einhandmessern gefunden, so ist es kein Problem.

Das ist klar. :) Die Frage ist nur was der Grundgedanke dahinter ist ein Messer zu vernichten, wenn man bedenkt, dass eine Ordnungswidrigkeit nur eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln darstellt und Eigentum zu den Grundrechten gehört. Ist der Gedanke dahinter: "Er hat das Messer ordnungswidrig geführt und wenn man es ihm zurück gibt, könnte er es wieder "illegal" führen"? Dass es in der Situation sichergestellt werden muss, weil man es ja sonst weiterhin führen würde, ist klar. Mir geht es hier nur um das Argument für das "nicht mehr zurück geben und vernichten".

Mit der Vernichtung ist es so eine Sache... Du müsstest der Sicherstellung oder der Beschlagnahme widersprechen (Widerspruch protokollieren lassen!) und danach entscheidet der Richter.

Macht es denn Sinn, das ganze vor Gericht zu bringen? Die Annahme war ja, dass eine Ordnungswidrigkeit durch das Führen begangen wurde und das wird der Richter dann wohl auch so sehen. Nur kriegt man ein teures Messer (300-600€) dann trotzdem zurück, weil z.B. die Verhältnismäßigkeit zu den 100-200€ Bußgeld nicht gegeben ist? Oder gehen die von dem theoretischen Maximum von 10.000€ aus?

Ich frage weil das Messergesetz doch sehr schwammig formuliert ist und man schnell mal was falsch machen kann, selbst wenn man informiert hat. Von daher finde ich es wichtig, sich vorher Gedanken darüber zu machen, was abgesehen von den 100-200€ Bußgeld im worst Case noch auf einen zukommen kann.

Bearbeitet von Frederik, 04. Januar 2014 - 16:01.


#164 maku

maku
  • 981 Beiträge
  • Sport:Fahrradfahren, Wandern

Geschrieben 04. Januar 2014 - 19:09

Den §42a WaffG nenne ich auch den Volksentwaffnungsparagrafen. Seine Bestimmtheit wurde mehr als oft genug von Juristen und Jurastudenten angezweifelt und die Zweifel wurden auch entsprechenden Instanzen präsentiert. Gebracht hat es nichts.

Warum Messer vernichten? Weil die Obrigkeit es so will - dich entmutigen, deprimieren...? Ich weiß es nicht... Lies doch mal die Beiträge von @Hohnebostel auf S. 16 (oder die ganze Seite) in diesem Fred. Wenn das kein Denkanstoß ist, dann lass uns weiter schlafen ;)

#165 OSS

OSS
  • 6 Beiträge
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  • Sport:Angeln

Geschrieben 15. November 2014 - 10:23

Moin wie sieht der besitz von einem Gerber Auto 06 aus.

Ist es verboten?



#166 rob

rob
  • 112 Beiträge

Geschrieben 15. November 2014 - 11:06

Salut OSS,

 

gemäss der Beschreibung des 42a von Arthur auf Seite 1 dieses Threads müsste das Gerber Auto 06 mit seiner Klingenlänge von rund 9.7 cm in Deutschland unter 'Verbotene Waffen' fallen:

 

1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

 

Hier in der Schweiz wäre der Fall übrigens viel klarer: Verboten sind "Einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge > 12cm und Klingenlänge > 5cm" - Punkt. 

 

grues

Robert



#167 OSS

OSS
  • 6 Beiträge
  • WohnortHamburg
  • Sport:Angeln

Geschrieben 15. November 2014 - 11:49

Salut OSS,

 

gemäss der Beschreibung des 42a von Arthur auf Seite 1 dieses Threads müsste das Gerber Auto 06 mit seiner Klingenlänge von rund 9.7 cm in Deutschland unter 'Verbotene Waffen' fallen:

 

1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

 

Hier in der Schweiz wäre der Fall übrigens viel klarer: Verboten sind "Einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge > 12cm und Klingenlänge > 5cm" - Punkt. 

 

grues

Robert

Danke für die schnelle Antwort.

 

Toll ich habe mir vor 2 Tagen Gerber06 und Benchmade9050 ersteigert auf "321meins"

Habe es aber noch nicht bezahlt.Der Verkäufer kommt auch aus Deutschland.


Bearbeitet von OSS, 15. November 2014 - 11:57.


#168 semaphore

semaphore
  • 905 Beiträge
  • Sport:Camping, Fahrradfahren, Geocaching, Survival, Wandern

Geschrieben 15. November 2014 - 21:37

Wahrscheinlich weiß das der Verkäufer nicht. Daher würde ich ihn darauf aufmerksam machen, dass er öffentlich eine verbotene Waffe angeboten hat, was nunmal eine Straftat ist. Damit ist der Kaufvertrag ohnehin nichtig, völlig unabhängig davon ob der Verkäufer davon wusste.

Was meines Wissens nach erlaubt ist, ist es das Springmesser in zerlegten Teilen zu besitzen (und zu verschicken). Die Klinge kann man bei einem professionellen Messermacher kürzen lassen auf die Klingenlänge kleiner 8,5cm, danach könnte das Messer erneut montiert, legal sein.

Hierfür keine Gewähr!



#169 Vennwanderer

Vennwanderer
  • 664 Beiträge
  • WohnortHohes Venn
  • Sport:Angeln, Camping, Kanusport, Wandern

Geschrieben 13. Juli 2016 - 20:01

Hmmm..... Wenn du es kurz und schmerzlos willst, gib es zu. anonsten ist es vermutlich besser einen Anwalt zu Rate zu ziehen....



#170 rob

rob
  • 112 Beiträge

Geschrieben 14. Juli 2016 - 13:29

Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung und ja, das Gericht muss die Schuld beweisen - aber: es ist nicht die Aufgabe des Gerichts die Unschuld zu beweisen. 

 

Anders gesagt: Wenn er das Messer aus dem Rucksack geholt hätte in Beisein des Sicherheitspersonals, wäre das alles gar kein Thema. Aber: er hat ein Messer  - das einem Führverbot unterliegt  - in der Hand und legt es in die Schale. Welcher Eindruck entsteht?? Ich denke:  Zunächst einmal ist damit der (subjektive) Schuldbeweis erbracht. In seinem eigenen Interesse sollte er glaubhaft nachweisen, dass er das Messer nicht geführt, sondern aus dem Rucksack geholt hat. An dieser Stelle sollte man tatkräftig unterstützen und sich nicht darauf versteifen, dass die andere Seite die 'Schuld' nachweisen muss - denn das ist ja bereits geschehen (er hatte das Messer in der Hand und in die Schale gelegt) 

 

Anyway: Anstatt sich in Vermutungen zu stürzen (und da schliesse ich mich mit ein), und allerlei Ausflüchte (die nichts mit der 'Tat' zu tun haben) zu suchen, ist mein Vorschlag, einen Anwalt aufzusuchen und sich fachlich korrekt beraten zu lassen. Edit: oder die Strafe zu zahlen und sich ein anderes Messer zuzulegen, das man auch in der Hosentasche haben darf (vielleicht ein SAK oder ein Swiza)


Bearbeitet von rob, 14. Juli 2016 - 13:31.





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