Zum Inhalt wechseln


Foto
* * * * - 3 Stimmen

Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
173 Antworten in diesem Thema

#11 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 03. September 2009 - 08:14

Ok, gibt es spezielle Beschränkungen die altersbedingt sind, also für Minderjährige?


Ja gibt es. Danke für den Hinweis, ich habe oben eine entsprechende Passage eingebaut.

#12 Gast_Mörtsjöasen

Gast_Mörtsjöasen

Geschrieben 04. September 2009 - 09:30

Moin,

gehe ich recht in der Annahme, daß mein Ulu aus Labrador nunmehr zu den verbotenen Waffen gehört, da es sich um ein "Faustmesser" handelt? :bang:

Gruß m

Angehängte Dateien



#13 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 04. September 2009 - 10:50

gehe ich recht in der Annahme, daß mein Ulu aus Labrador nunmehr zu den verbotenen Waffen gehört, da es sich um ein "Faustmesser" handelt? :bang:


Nein. Das steht aber auch im Gesetzestext! Einfach nochmal Hochscrollen und die Definition eines Faustmessers genau lesen:

2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff...


Bei einem Ulu verläuft der Griff parallel zur Klinge und nicht quer. Daher ist es kein Faustmesser, sondern ein Werkzeug. Die Inuit gebrauchen es ja für alle möglichen Aufgaben, zum Beispiel auch zum Schneiden der Haare oder zum Bau eines Iglus. Nochmal Glück gehabt... ;-)

#14 Gast_peterpan

Gast_peterpan

Geschrieben 19. Oktober 2009 - 16:23

Hallo Arthur,

Du hast die Regelungen zum Waffengesetz meiner Meinung nach hier sehr gut erklärt. Aber eine Frage habe ich dann doch noch:

Du schreibst in Deinem dritten Beitrag hier:

Zitat von Arthur:
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


Ich habe mir jetzt eben dazu den Gesetzestext und auch die Anlage zu dem Gesetz durchgelesen.

Bei den Begriffsbestimmungen steht im Gesetzestext folgendes:

"Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) ..."

Demnach wären Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, mit denen man anderen Menschen zum Beispiel durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beibringen könnte.

Trifft diese Begriffsbestimmung des Gesetzgebers nicht auf alle Messer z. B. zu? Man kann doch mit jedem Messer z. B. haußen, stoßen, stechen, schlagen oder werfen. Und nicht nur mit Messern, auch z. B. mit Schraubendrehern ...

Ich frage deshalb, weil ich zum tauchen in Seen, Meere und Flüsse immer ein Tauchermesser mitnehme. Es handelt sich hierbei um ein zweischneidiges Messer mit einer 11 cm langen Klinge; eine Seite ist mit glatter Klinge versehen, die andere mit einem Wellenschliff.

Ich hatte hier bei uns auf der Polizeiinspektion nachgefragt, ob ich das Messer noch führen darf. Die sehr freundlichen Polizeibeamten waren mit dieser Frage leider überfordert und fragten beim Polizeipräsidium nach. Dort teilte ein Polizeibeamter (gehe ich mal von aus, gesehen habe ich den Herrn nicht) seinem Kollegen von der Polizeiinspektion mit, dass ich mein Tauchermesser weiter beim Tauchen führen dürfte, da ich dafür ein berechtigtes Interesse hätte.

Nur, wenn ich jetzt den Gesetzestext lese, kommen mir an dieser Aussage unserer hier zuständigen Polizei doch arge Bedenken.;-)

#15 zukka

zukka
  • 1.600 Beiträge
  • WohnortCelle
  • Sport:Camping, Wandern

Geschrieben 20. Oktober 2009 - 12:50

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

Messer sind aber in "ihrem Wesen" zum schneiden da und fallen so nicht unter dieses Verbot.

#16 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 20. Oktober 2009 - 13:35

Nur, wenn ich jetzt den Gesetzestext lese, kommen mir an dieser Aussage unserer hier zuständigen Polizei doch arge Bedenken.;-)


Du bringst hier einige Dinge zusammen, die nicht zusammen gehören. In dem von dir hervorgehobenen Textabschnitt geht es um Hieb- und Stichwaffen wie zum Beispiel Keulen oder Säbel. Dieser 2. Punkt bezieht sich explizit nicht auf Messer. Diese werden ja in Punkt 3. behandelt.

Auch unter das Führverbot fällt dein Messer nicht, da es zwar eine feststehende Klinge hat, diese aber unter 12cm lang ist. Du kannst es also nicht nur zum Tauchen, sondern auch zum Kegeln mitnehmen, wenn du das möchtest.

Zu guter letzt möchte ich nochmal auf die Polizei eingehen. Es wird immer allzu gerne auf ihr herumgehackt, sie hätte keine Ahnung und sie würde allerlei Messer einziehen. Dazu ist zu sagen, daß es nicht die Aufgabe eines Polizisten ist alle Gesetze unseres Landes auswendig aufsagen zu können. Die ist Aufgabe der Gerichte bzw. Richter/-innen.

Anstatt immer den schwazen Peter weiterzugeben, rate ich allen Messerfreunden sich selbst mit der Materie zu beschäftigen und die für uns wichtigen Gesetze selber zu lernen. Schon oft habe ich Messerliebhaber getroffen, die zwar wie ein Rohrspatz über die Gesetze und die Polizei schimpfen, aber sich selbst ebenfalls nicht richtig auskennen, sondern ihr Wissen aus Vorurteilen und Gerüchten beziehen.

#17 Jay-Kay

Jay-Kay
  • 38 Beiträge

Geschrieben 20. Oktober 2009 - 15:02

[...]
Es handelt sich hierbei um ein zweischneidiges Messer mit einer 11 cm langen Klinge; eine Seite ist mit glatter Klinge versehen, die andere mit einem Wellenschliff.
[...]


[...]
Auch unter das Führverbot fällt dein Messer nicht, da es zwar eine feststehende Klinge hat, diese aber unter 12cm lang ist. Du kannst es also nicht nur zum Tauchen, sondern auch zum Kegeln mitnehmen, wenn du das möchtest.
[...]


Hallo alle zusamm'

Das was Arthur da geschrieben hat ziehe ich doch stark in Zweifel da es sich bei dem Tauchermesser von Peterpan schließlich um einen Dolch handelt und nicht um ein normales Feststehendes Messer, dass von dieser 12cm Regel erfasst wird.

Meines Wissenstandes nach darf eine Waffe wie es ein Dolch ist doch mindestens genausowenig geführt werden wie ein Fixed mit einer Klingenlänge von über 12cm oder natürlich ein Einhandmesser. Vielleicht weiß da jemand mehr?

#18 Gast_peterpan

Gast_peterpan

Geschrieben 20. Oktober 2009 - 15:46

Du bringst hier einige Dinge zusammen, die nicht zusammen gehören. In dem von dir hervorgehobenen Textabschnitt geht es um Hieb- und Stichwaffen wie zum Beispiel Keulen oder Säbel. Dieser 2. Punkt bezieht sich explizit nicht auf Messer. Diese werden ja in Punkt 3. behandelt.

Auch unter das Führverbot fällt dein Messer nicht, da es zwar eine feststehende Klinge hat, diese aber unter 12cm lang ist. Du kannst es also nicht nur zum Tauchen, sondern auch zum Kegeln mitnehmen, wenn du das möchtest.


Danke, Arthur, für die Erklärung. Jetzt habe ich das verstanden.:)

Zitat von Arthur:
Zu guter letzt möchte ich nochmal auf die Polizei eingehen. Es wird immer allzu gerne auf ihr herumgehackt, sie hätte keine Ahnung und sie würde allerlei Messer einziehen. Dazu ist zu sagen, daß es nicht die Aufgabe eines Polizisten ist alle Gesetze unseres Landes auswendig aufsagen zu können. Die ist Aufgabe der Gerichte bzw. Richter/-innen.


Ich vermute, dass nicht einmal RichterInnen alle unsere Gesetze auswendig können. Das müssen sie auch nicht, genausowenig, wie der einzelne Polizeibeamte. Ich fands Klasse, wie sich die Polizeibeamten hier auf unserer Polizeiinspektion verhalten und versucht haben, meine Frage zum Führungsverbot aufzuklären.

#19 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 20. Oktober 2009 - 16:09

Meines Wissenstandes nach darf eine Waffe wie es ein Dolch ist doch mindestens genausowenig geführt werden wie ein Fixed mit einer Klingenlänge von über 12cm oder natürlich ein Einhandmesser. Vielleicht weiß da jemand mehr?


Ich bezog mich in erster Linie auf das Führverbot gemäß §42a WaffenG. Darunter fällt das Messer definitiv nicht, da seine Klingenlänge unter 12cm ist. Andere Abschnitte des WaffenG können aber durchaus trotzdem zutreffen. Das ist ja kein Widerspruch.

So oder so glaube ich aber nicht, daß das Messer in diesem Fall als Waffe eingestuft wird. Als Tauchermesser ist es ja vom Wesen her ja eher ein "Werkzeug" für Taucher. Die unterschiedlichen Anschliffe auf den beiden Seiten der Klinge dienen in meinen Augen der Vielseitigkeit und nicht dazu eine Dolchfunktion zu bieten. Aber ich bin kein Taucher und kann das daher nicht 100% beurteilen.

#20 MacGyver

MacGyver
  • 2 Beiträge

Geschrieben 14. November 2009 - 00:54

danke für die erklärung. nun sind die unklarheiten endlich beseitigt.




Besucher die dieses Thema lesen: 0

Mitglieder: 0, Gäste: 0, unsichtbare Mitglieder: 0