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Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


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173 Antworten in diesem Thema

#31 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
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Geschrieben 30. August 2010 - 23:20

ich werd' das EJPD mal anschreiben und um Aufklärung bitten ... Stelle das Ergebnis dann hier wieder rein


Danke für deine Mühen. Ich denke das wird sicher auch für andere intereessant sein.

#32 rob

rob
  • 112 Beiträge

Geschrieben 31. August 2010 - 13:16

So schnell kann eine Antwort von einer Bundesbehörde kommen ... :D ... Zumindest für die Schweizer unter uns hätten wir Klarheit:

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXX

Der von Ihnen angegebene Link führt Sie auf unsere Homepage zur Übersicht, welche Gegenstände als Waffen gelten (Art. 4 Abs. 1 Waffengesetz WG), siehe Beilagen.
Der vollständige Gesetzestext lautet:

Art. 4 Begriffe
1 Als Waffen gelten:
c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;


Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung WV präzisiert, unter welchen technischen Voraussetzungen ein Messer eine Waffe ist.
Der vollständige Gesetzestext lautet:

Art. 7 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

Damit ein Messer eine Waffe ist, müssen alle drei Aufzählungen (a-c) kumulativ gegeben sein.

Zu Ihren Fragen:
Ist beispielsweise ein einhändig bedienbares Messer ohne automatischen Mechanismus mit einer Klingenlänge von 9 cm und einer Gesamtlänge von 22 cm eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes und darf demnach nicht geführt werden?

Antwort:
Nein, dies ist keine Waffe und darf eingeführt werden.

Freundliche Grüsse


xxxxxxxxxxxxxxxx
Zentralstelle Waffen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Hauptabteilung Dienste
Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
Zentralstelle Waffen

#33 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 31. August 2010 - 16:01

So schnell kann eine Antwort von einer Bundesbehörde kommen ... :D ... Zumindest für die Schweizer unter uns hätten wir Klarheit: ...
Zu Ihren Fragen:
Ist beispielsweise ein einhändig bedienbares Messer ohne automatischen Mechanismus mit einer Klingenlänge von 9 cm und einer Gesamtlänge von 22 cm eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes und darf demnach nicht geführt werden?

Antwort:
Nein, dies ist keine Waffe und darf eingeführt werden. ...


Hmmm, sooo Klar auch nicht: Du fragtest, ob das beschriebene Messer (nicht) GEFÜHRT werden darf. Doch wird eine andere (nicht gestellte) Frage beantwortet, da er/sie schrieb, es darf EINGEFÜHRT werden. Das sind "zwei Paar Schuh" :p

Lieber nochmal nachhaken und klar machen, daß es um das zugriffsbereite Tragen geht und nicht um einen Grenzübertritt / Import. Die haben vermutlich was "verbuchselt", auf ihrer Amtsstube :D

#34 rob

rob
  • 112 Beiträge

Geschrieben 31. August 2010 - 16:59

Hmmm, sooo Klar auch nicht: Du fragtest, ob das beschriebene Messer (nicht) GEFÜHRT werden darf. Doch wird eine andere (nicht gestellte) Frage beantwortet, da er/sie schrieb, es darf EINGEFÜHRT werden. Das sind "zwei Paar Schuh" :p

Lieber nochmal nachhaken und klar machen, daß es um das zugriffsbereite Tragen geht und nicht um einen Grenzübertritt / Import. Die haben vermutlich was "verbuchselt", auf ihrer Amtsstube :D


Doch - ist klar ... Waffen dürfen nicht ohne weiteres getragen werden (ist wie in D) ... Wenn es allerdings nicht als Waffe deklariert ist, darf man es auch bei sich tragen ...

Greetz
Rob

#35 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 31. August 2010 - 17:48

Das ist schön für Euch *neid*
Hier gibt es leider für manche Messer ein "Führverbot", obwohl sie keine (verbotenen) Waffen sind :cry:

WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Mir fiel bloß das offenkundige Missverständnis zwischen FÜHREN und EINFÜHREN auf... however.:wondering:

#36 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 16. September 2010 - 23:20

Zwei Ergänzungen zum (un)beliebten §42a des WaffenG:

- Klappmesser mit abnehmbaren Klingenheber fallen vermutlich dennoch unter §42a
- Das AG Kiel urteilt, daß Messer in einem Rucksack ausreichend verschlossen sind

http://forum.odoo.tv....html#post16009

#37 fritzig

fritzig
  • 10 Beiträge

Geschrieben 17. September 2010 - 07:43

2.1 Messer...
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)...


Ich frage mich seit einiger Zeit, ob nicht die meisten Cutter- oder Teppichmesser in diese Kategorie passen und somit verboten sind. Gibt es diesbezüglich eine Äusserung vom Gesetzgeber?

#38 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 17. September 2010 - 09:48

Ich frage mich seit einiger Zeit, ob nicht die meisten Cutter- oder Teppichmesser in diese Kategorie passen und somit verboten sind. Gibt es diesbezüglich eine Äusserung vom Gesetzgeber?


Nicht alles was eine Klinge hat, ist auch direkt ein Messer! Im konkreten Fall sind dies nämlich Werkzeuge und keine Messer. Genauso wie zum Beispiel auch Äxte oder Macheten fallen diese Werkzeuge gar nicht unter das Waffengesetz und damit greift dann auch der entsprechende Paragraph nicht.

#39 Gast_weltenbummler

Gast_weltenbummler

Geschrieben 17. September 2010 - 14:34

Seit einiger Zeit existieren Messer mit einem demontierbaren Klingenheber. Diese fallen nach Meinung einiger Juristen dennoch unter den §42a (1) 3.


Bezügliches es updates von Arthur und dem Artikel zu LexDeJur LDJW - Waffen und Nicht-Waffen !
In dem Artikel geht es nicht darum, dass Messer mit (de-)montierbarem/demontiertem Klingenheber als Einhandmesser gelten!
Die Autoren des Artikels stellen nur fest, das Zweihandmesser (oder Messer mit einem optionalen Klingenheber) auch Waffen (Hieb- und Stosswaffen) sein können wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen.

Der Artikel bezieht sich auf ein bestimmtes Messer und behandelt nicht allgemein das Thema Einhand- und Zweihandmesser!

Waffeneigenschaften des Messers : "Insbesondere aufgrund der extrem spitz zulaufenden Klingenform verfügt das Messer über herausragende Sticheigenschaften. Ein weiteres Beurteilungskriterium ergibt sich aus dem Vorhandensein von zwei vollkommen identischen Klingen, die keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine Verwendung als Werkzeug, mithin als Nicht-Waffe, zulassen. Vielmehr dient die beidseitige Anbringung der Klingen dazu, in Kampf- und Verteidigungssituation den Gegner über das Vorhandensein einer zweiten Klinge und somit über die Gefährlichkeit des Gegenstandes selbst, hinwegzutäuschen." Quelle LDJW - Waffen und Nicht-Waffen !

Einordnung Klingenheber: "Aufgrund der Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft unterliegt der Gegenstand auch dem bußgeldbewehrten Führungsverbot gemäß § 42a WaffG. Hieran vermag auch der abnehmbare Klingenheber nichts ändern." (ebenda)

Fazit:
"Zweihandmesser" können Hieb- und Stosswaffen sein.
Einordnung zu optionalen Klingenhebern wird nicht getroffen.

#40 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 17. September 2010 - 15:03

Einordnung Klingenheber: "Aufgrund der Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft unterliegt der Gegenstand auch dem bußgeldbewehrten Führungsverbot gemäß § 42a WaffG. Hieran vermag auch der abnehmbare Klingenheber nichts ändern."
...
Fazit:
Einordnung zu optionalen Klingenhebern wird nicht getroffen.


Die Autoren sagen doch explizit, 1. daß das Messer unter §42a fällt und 2. daß ein abnehmbarer Klingenheber daran nichts ändert. Das bedeutet für mich, daß jeder der ein Messer mit abnehmbaren Klingenheber hat, sich nicht darauf berufen kann, daß sein Messer deswegen nicht unter §42a fällt. Darüber hinaus habe ich noch eine andere Quelle, die ich hier aber nicht nennen möchte. Dort wurde auch eine rechtliche Aussage bezüglich des Klingenhebers zurückgenommen.

Jeder kann das von mir aus handhaben wie er will, aber bevor nichts anderes durch ein Urteil ausgesagt wurde, wäre ich vorsichtig, was Messer mit abnehmbaren Klingenheber angeht.




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