ich werd' das EJPD mal anschreiben und um Aufklärung bitten ... Stelle das Ergebnis dann hier wieder rein
Danke für deine Mühen. Ich denke das wird sicher auch für andere intereessant sein.
Geschrieben 30. August 2010 - 23:20
ich werd' das EJPD mal anschreiben und um Aufklärung bitten ... Stelle das Ergebnis dann hier wieder rein
Geschrieben 31. August 2010 - 13:16
Geschrieben 31. August 2010 - 16:01
So schnell kann eine Antwort von einer Bundesbehörde kommen ... ... Zumindest für die Schweizer unter uns hätten wir Klarheit: ...
Zu Ihren Fragen:
Ist beispielsweise ein einhändig bedienbares Messer ohne automatischen Mechanismus mit einer Klingenlänge von 9 cm und einer Gesamtlänge von 22 cm eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes und darf demnach nicht geführt werden?
Antwort:
Nein, dies ist keine Waffe und darf eingeführt werden. ...
Geschrieben 31. August 2010 - 16:59
Hmmm, sooo Klar auch nicht: Du fragtest, ob das beschriebene Messer (nicht) GEFÜHRT werden darf. Doch wird eine andere (nicht gestellte) Frage beantwortet, da er/sie schrieb, es darf EINGEFÜHRT werden. Das sind "zwei Paar Schuh"
Lieber nochmal nachhaken und klar machen, daß es um das zugriffsbereite Tragen geht und nicht um einen Grenzübertritt / Import. Die haben vermutlich was "verbuchselt", auf ihrer Amtsstube
Geschrieben 31. August 2010 - 17:48
Geschrieben 16. September 2010 - 23:20
Geschrieben 17. September 2010 - 07:43
2.1 Messer...
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)...
Geschrieben 17. September 2010 - 09:48
Ich frage mich seit einiger Zeit, ob nicht die meisten Cutter- oder Teppichmesser in diese Kategorie passen und somit verboten sind. Gibt es diesbezüglich eine Äusserung vom Gesetzgeber?
Geschrieben 17. September 2010 - 14:34
Seit einiger Zeit existieren Messer mit einem demontierbaren Klingenheber. Diese fallen nach Meinung einiger Juristen dennoch unter den §42a (1) 3.
Geschrieben 17. September 2010 - 15:03
Einordnung Klingenheber: "Aufgrund der Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft unterliegt der Gegenstand auch dem bußgeldbewehrten Führungsverbot gemäß § 42a WaffG. Hieran vermag auch der abnehmbare Klingenheber nichts ändern."
...
Fazit:
Einordnung zu optionalen Klingenhebern wird nicht getroffen.
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