Zum Inhalt wechseln


Foto
* * * * - 3 Stimmen

Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
173 Antworten in diesem Thema

#41 Gast_weltenbummler

Gast_weltenbummler

Geschrieben 17. September 2010 - 16:24

Ein abnehmbarer Klingenheber ändert nichts weil es sich bei dem Messer um eine Hieb- und Stosswaffe handelt und diese fallen ALLE unter §42a! Egal ob Klingenheber, Einhandmesser, Zweihandmesser, Fixed, Holzgriff, rosa Anstrich... Genau so steht es ja auf der Seite - es ist eine Waffe - auch ohne Klingenheber. Aber die Waffeneigenschaft wird begründet ohne Bezugnahme auf den Klingenheber!
Hier ist eben Hieb- und Stosswaffe das K.O Kriterium! In diesem Fall wäre es also egal ob die Klinge noch einen Klingenheber hätte weil es ohnehin unter §42a fällt.

Ich sage nicht das die demontierbarer Klingenheber absolut problemlos sind, aber der Artikel sagt dazu nunmal garnichts!

"Darüber hinaus habe ich noch eine andere Quelle, die ich hier aber nicht nennen möchte."
Was soll ich dazu sagen? Solche Kommentare bringen niemanden weiter...

#42 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 17. September 2010 - 17:32

Ein abnehmbarer Klingenheber ändert nichts weil es sich bei dem Messer um eine Hieb- und Stosswaffe handelt und diese fallen ALLE unter §42a!


Genau das ist der Punkt! Deswegen ändert auch der Klingenheber nichts daran! Und genau darum sollte man vorsichtig sein und sich nicht darauf verlassen, daß das eigene Messer einen Klingenheber hat, der demontierbar ist. Einige Hersteller werben bzw. warben ja genau mit diesem Punkt.

Ich sage nicht das die demontierbarer Klingenheber absolut problemlos sind, aber der Artikel sagt dazu nunmal garnichts!


Doch, genau das tut der Artikel. Worüber reden wir hier denn gerade sonst? Die Aussage des Artikel ist "Demontierbarer Klingenheber heißt nicht, daß das Messer nicht doch unter §42a fällt."

"Darüber hinaus habe ich noch eine andere Quelle, die ich hier aber nicht nennen möchte."
Was soll ich dazu sagen? Solche Kommentare bringen niemanden weiter...


Ah, sind wir so weit, daß wir wieder ein wenig provozieren? Langsam frage ich mich, was die Nummer hier überhaupt soll? Erst schreibst du mir zwei PM's damit ich dir die Ergänzungen hier erläutere und dann holst du ausgiebig zum öffentlichen Generalangriff darauf aus? Inklusive Äußerungen mal wieder nah am Flaming? Du hättest deine Bedenken auch zunächst einmal per PM äußern können... :rolleyes:

Faktisch ist es nun einmal so, daß ich letzte Woche gerade einen konkreten Fall miterlebt habe. Ich möchte den Betroffenen aber nicht öffentlich nennen. Zumindest mir ist klar, daß öffentliche Äußerungen immer auch gewisse Auswirkungen haben können...

#43 Gast_weltenbummler

Gast_weltenbummler

Geschrieben 17. September 2010 - 17:50

Der Artikel sagt - Messer fallen unter §42a wenn es sich dabei um eine Hieb- oder Stosswaffe handelt unabhänig vom Klingenheber. Genau das sagte ich auch vor 2 Posts.
Der Artikel sagt aber eben nicht das Messer die keine Hieb und Stosswaffen sind aber über einen optionalen Klingenheber verfügen unter §42a fallen. Er sagt weder dass sie es tun, noch das sie es nicht tun - es wird schlichtweg keine Aussage darüber getroffen.

Ich denke wir diskutieren hier über die Inhalte des Artikels in bezug auf das Waffenrecht? Ich fühle mich nicht dadurch angegriffen wenn du diesen anders auslegst - und wenn du dich durch meine Auslegung persönlich angegriffen fühlst ist es schade. Dazu gibts nämlich keinen Grund.

Einen Fall zu zitieren aber nicht zu erläutern ist nunmal eine "Killerphrase" (Totschlagargument ? Wikipedia) weil der Inhalt schlichtweg nicht übermittelt wird und somit nicht zu überprüfen ist. Darauf ist hinzuweisen ist flaming?
Oder ist es flaming wenn du sagst ich hätte mir von dir den Text erläutern lassen via PM wenn ich nur nach dem Link zu LexDeJur fragte weil ich diesen nicht finden konnte?

#44 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 17. September 2010 - 18:11

OT: :rolleyes: ... na kommt, habt euch wieder lieb :hug: :)


#45 Gast_chingo

Gast_chingo

Geschrieben 22. September 2010 - 10:44

Hallo,
wüsste jemand, wie ein Karambit Messer einzustufen ist?
Grundsätzlich wurde dieses Messer anfangs als Werkzeug für die Gartenarbeit konzipiert, heutzutage wird es jedoch hauptsächlich zur Selbstverteidigung benutzt und in manchen Kampfsportschulen werden auch verschiedene Techniken damit gelehrt. Vorallem problematisch ist das Griffloch, wodurch sich dieses Messer als "Faustmesser" bedienen ließe. Jedoch nach dem mehrfachen Lesen des Waffengesetzes konnte ich nichts finden, wodurch dieses Messer unter das Führverbot fallen könnte. Die Klingenlänge ist meistens maximal 8cm groß (normalerweise zwischen 5 und 6), das Messer ist kein Springmesser, es öffnet sich wie auch viele andere Einhandmesser durch einen Daumenloch und wie bereits erwähnt, genauso wie beispielsweise auch die Machete wurde es anfangs als Werkzeug konzipiert und ist somit also keine Waffe.
Weiss jemand näheres dazu?

#46 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 11:19

:) wie Du selbst schreibst, einhändig öffen- und feststellbar...somit "im Abseits" ;-)

interessant ist eher, was Du mit einem solchen Messer anfangen willst?

#47 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 12:08

wüsste jemand, wie ein Karambit Messer einzustufen ist?


Karambit's sind grundsätzlich als Waffe anzusehen. Damit sind sie nach §2 WaffenG nur Personen ab 18 Jahren erlaubt und sie müssen nach §36 gegen den Zugriff von Unbefugten entsprechend gesichert werden. Außerdem fallen sie grundsätzlich unter das Führverbot gem. §42a.

#48 Gast_chingo

Gast_chingo

Geschrieben 22. September 2010 - 12:12

Die Teile sind wegen der im Halbkreis geformten Klinge tatsächlich sehr praktisch bei der Gartenarbeit (bsp. bei mehreren aufeinanderfolgenden Gewächsen können beim Schneiden mit einer geraden Klinge ausversehen andere Gewächse beschädigt werden, das passiert mit diesem Messer nicht, da die Klinge relativ klein ist und durch Ihre Form nur den notwendigen Bereich abdeckt) + die kleine Variante kostet bei Amazon nur 10€ ;).
Aber warum fällt es ins Abseits? Im ersten Beitrag habe ich folgendes gelesen:

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Die Klingenlänge beträgt aber keine 12cm.



EDIT: @Arthur: sry, habe zu spät abgeschickt, du hast währenddessen bereits geantwortet. Danke dir für die Antwort, dann weiss ich erstmal bescheid.

#49 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 12:19

Nimm doch einfach eine "Hippe", z.B. von Opinel
Auch im Baumarkt wirst Du sowas finden :)

#50 Floyd

Floyd
  • 888 Beiträge
  • WohnortCastrop-Rauxel
  • Sport:Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 12:42

Die Grenze für die Klingenlänge von 12 cm bezieht sich auf feststehende Messer. Bei einhändig zu öffnenden feststellbaren Messern ist die Klingenlänge egal, die fallen immer unter den § 42a.




Besucher die dieses Thema lesen: 0

Mitglieder: 0, Gäste: 0, unsichtbare Mitglieder: 0