Ich rede nicht von illegalen Messern die ganz klar als Waffen anzusehen sind und die ich garnicht besitzen dürfte.
Ich rede von z.B. einem Victorinox was ich besitzen und führen darf.
Schön, dann sind wir schon zu zweit, denn ich rede auch nicht von illegalen Messern.
Ich versuche es noch mal vereinfacht zu erklären:
Der grundsätzliche Umgang mit Ordnungswidrigkeiten ist in Deutschland im "
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)" geregelt. Dort wird im fünften Abschnitt "Einziehung" erläutert, daß und wann ein Gegenstand, der Teil einer Ordnungswidrigkeit ist, durch den Staat eingezogen werden kann. Dort steht im
§22 Voraussetzungen der Einziehung folgendes:
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
Quelle:
http://www.gesetze-i..._1968/__22.htmlDie erste Frage, die es also zu klären gilt ist: Läßt das Waffengesetz einen Einzug von Gegenständen überhaupt zu? Dies ist der Fall. Dazu gibt es im WaffenG den
§54 Einziehung und erweiterter Verfall. Dort heißt es unter anderem:
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, [...] eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. [...]
Dort steht also ganz klar, daß 1. im Falle ein Straftat der Gegenstand auf jeden Fall eingezogen wird und daß 2. bei Ordnungswidrigkeiten ein Gegenstand eingezogen werden kann. Darüber hinaus wird mittels des §23 OWiG die Verknüpfung zwischen Täter und Eigentümer aufgehoben. Ein Gegenstand kann also auch dann eingezogen werden, wenn er euch gar nicht gehört. Beispiel:
Ihr leiht euch bei einem Freund ein großes Messer, weil ihr selbst keins habt. Auf der Rückfahrt werdet von der Polizei angehalten und verstoßt gegen §42a WaffenG, weil das Messer unverschlossen auf dem Beifahrersitz liegt. Dann ist euer Freund sein Messer unter Umständen los.
Damit greift dann auch der Absatz (2) aus dem §22 des OWiG nicht mehr. Wir halten bis hier hin also fest: Bei Ordnungswidrigkeiten mit Gegenständen die im Waffengesetz behandelt werden, kann der Gegenstand eingezogen werden, auch, wenn er dem Täter nicht selbst gehört. Abschliessend gilt es also zu klären, welche Messer im Waffengesetz behandelt werden. Das sind im Grund genommen nur zwei Messergruppen:
- Messer, welche nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste verboten sind.
- Messer, die unter den §42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen fallen.
Im Umgang mit den verbotenen Messern handelt es sich allerdings um eine Straftat und nicht um eine Ordnungswidrigkeit. Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren und Geldstrafen (siehe §52). Solche Messer werden in jedem Fall eingezogen, wie ich oben ja bereits schrieb. Verstösse gegen die Messer, die in §42a beschrieben sind, stellen allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies ist im
§ 53 Bußgeldvorschriften genauestens geklärt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
[...]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verstöße gegen den §42a stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sie können empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. Aufgrund der Gesetzeslage im OWiG und im WaffenG kann das Messer dabei auch eingezogen werden.
Moderationshinweis:
Das ist geltendes Recht in Deutschland! Es macht keinen Sinn darüber zu diskutieren. Gesetze ändern sich nicht in dem man darüber diskutiert, streitet oder sich aufregt. Gesetze werden von gewählten Volksvertretern gemacht. Denkt daran, wenn das nächste Mal Wahlen sind!