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Messerverbot im neuen Waffengesetz


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60 Antworten in diesem Thema

#11 Survivor

Survivor
  • 37 Beiträge

Geschrieben 22. Februar 2008 - 15:56

Wollt hier au mal meinen Senf dazugeben und dazu schaut am besten auf den link hier:

Was verstehst du unter "Senf dazugeben"? Du kannst gerne sagen, was du zu sagen hast, aber dann bitte tue es auch hier. Woanders etwas schreiben und dann einen Link darauf posten ist nicht erwünscht. Dies ist ein Diskussionsforum und keine Linksammlung... ^^

mfg,
Arthur


Bearbeitet von Arthur, 22. Februar 2008 - 20:02.
Link entfernt


#12 Packer

Packer
  • 131 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 10:09

So, darüber wird am 14.03.2008 abgestimmt, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird auch so beschlossen.....


Zukünftig wird mit § 42a des Waffengesetzes folgende Regelung eingeführt:

Abs. 1: „Es ist verboten

1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.“

Abs. 2: „Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.“

Abs. 3: „Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“



Das berechtigte Interesse wäre dann im Zweifelsfall nachzuweisen.....
....und kann in aller Regel genauso leicht von der Ordnungsgewalt verworfen werden.:(
Ausserdem kann auch das transportieren im Rucksack als führen ausgelegt werden...., und in den Wald muss man erst mal kommen.:(

Bearbeitet von Packer, 01. März 2008 - 12:53.


#13 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 12:57

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

Darf ich mein Leatherman e307x eigentlich noch im Rucksack mitnehmen? Hat zwar nur eine 6,5cm Klinge aber ist halt ein Einhandmesser...
(Rucksack ist übrigens ein Boblbee, der kein Reißverschluss sondern ein Gummiband hat, mit dem er "verschlossen" wird.)

Man braucht ein Messer übrigens auch öfters mal in der Stadt. Allein wenn man mal eine Tüte mit Süßigkeiten öffnen will. Die sind oft so gut verschweißt, dass man sie nicht ohne Messer aufbekommt. Oder wenn man ein Apfel schälen will, eine Flasche Bier öffnen möchte, einen losen Faden von der neuen Jacke abschneiden möchte,... Dabei meine ich jetzt eher ein Schweizer Messer mit "Klinge, Schere, Schraubenzieher, Flaschenöffner,..." Nur dass meins halt nicht von Victorinox sondern von Leatherman ist und sich mit einer Hand öffnen lässt.

Erinnert mich irendwie an die das völlig sinnlose Softgun-Gesetz bei dem eine Softgun mit 5.5mm Kugeln ab 14, und eine mit 6mm Kugeln ab 18 ist.

Bearbeitet von Frederik, 01. März 2008 - 13:13.


#14 Packer

Packer
  • 131 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 13:59

Darf ich mein Leatherman e307x eigentlich noch im Rucksack mitnehmen? Hat zwar nur eine 6,5cm Klinge aber ist halt ein Einhandmesser...



Richtig, es ist ein Einhandmesser, die Grösse spielt keine Rolle, das führen ist nur erlaubt wenn Du einen "sozialadäquaten Grund" anführen kannst ( heisst: es muss sich nur irgendjemand dran stören, dann bist Du nicht mehr sozialadäquat...).
Andernfalls ist das tragen am Gürtel, in der Hose um den Hals absolut Tabu.

Laut dem dt.Waffengesetz führt derjenige, der "die Gewalt über den Gegenstand ausübt".
Jetzt kannst Du, im Fall einer Kontrolle, einen Polizisten entscheiden lassen ob Du über das Messer in Deinem Rucksack die Gewalt ausübst oder nicht..... Viel Spass !

Wenn Du nicht soviel Asche hast das Dir 's egal sein kann, bzw. auf ein einwandfreies Führungszeugis angewiesen bist (Jäger, Sportschütze, Polizist, WBK) solltest Du in Zukunft wieder etwas mit Nagelkerbe tragen, oder was feststehendes unter 12cm

Der Verstoss gegen das Führverbot soll "nur" als eine Ordnungswidrigkeit + Busgeld geahndet werden (Durchführungsverordnung abwarten, kann in jedem Bundesland anders ausfallen...).

Bei zweien davon ist z.B. die WBK weg...

#15 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 14:25

Andernfalls ist das tragen am Gürtel, in der Hose um den Hals absolut Tabu.

Habe es ja auch im Rucksack, der "verschlossen" ist:

Eingefügtes Bild

einen Polizisten entscheiden lassen ob Du über das Messer in Deinem Rucksack die Gewalt ausübst oder nicht..... Viel Spass !

Da wird es doch eine Regelung zu geben...?

#16 Packer

Packer
  • 131 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 16:34

Habe es ja auch im Rucksack, der "verschlossen" ist


Du hast doch die Möglichkeit das Messer aus dem Rucksack zu nehmen, oder ? ^^
Das kann als "führen" gelten und wird sich evtl. in einzelnen Bundesländern unterscheiden. Abwarten....


Da wird es doch eine Regelung zu geben...?


Das ist die Regelung. Rechtsunsicherheit:rain: für Dich, und für die Polizei die Möglichkeit überall und jeder Zeit ein Messer einzuziehen.
So war's gewollt, und so wurde es gemacht....:bang:
Das man mit der Gesetzesänderung auf "jugendliche Straftäter" abgezielt und den "normalen" Messeruser nicht gemeint hat, nützt nach der Verabschiedung gar nichts mehr. Das Gesetz gilt schlussendlich für alle.

Die Mehrheit der Leute die ein Messer nicht sichtbar führt, oder mit sich führt (transportiert) wird wohl nicht kontrolliert. Es sei denn man hat die falschen Klamotten an, den falschen Haarschnitt oder die falsche ethnische Herkunft, oder....., oder...:(

#17 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 01. März 2008 - 18:30

Darf ich mein Leatherman e307x eigentlich noch im Rucksack mitnehmen? Hat zwar nur eine 6,5cm Klinge aber ist halt ein Einhandmesser...


Beim Leatherman e307 würd ich schon fast wieder sagen, daß dies als Werkzeug durchgeht und daher nicht §42a gar nicht zur Anwendung kommt. Selbiges gilt auch für alle schweizer Messer und auch die Multitools.

#18 Packer

Packer
  • 131 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 18:46

Beim Leatherman e307 würd ich schon fast wieder sagen, daß dies als Werkzeug durchgeht und daher nicht §42a gar nicht zur Anwendung kommt. Selbiges gilt auch für alle schweizer Messer und auch die Multitools.


Leider nicht, selbst mein Leatherman Wave, das primär eine Zange ist, ist da nicht aussen vor.
Das Hauptkriterium ist und bleibt das einhändige öffnen und arretieren der Klinge.

Im Gesetzesentwurf wird ausdrücklich hervorgehoben das Messer auch und überwiegend Werkzeuge sind. Das stand dem Führverbot nicht im Wege.

#19 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 21:15

Das Gesetz gilt schlussendlich für alle.

Alles andere wäre ja noch mehr daneben.

fast wieder sagen, daß dies als Werkzeug durchgeht

Leider nicht, selbst mein Leatherman Wave, das primär eine Zange ist, ist da nicht aussen vor.

Das ist die Regelung. Rechtsunsicherheit für Dich

Offensichtlich ein voller Erfolg... Darf ich? Darf ich nicht? Werde ich erwischt? Boykottiere ich die lächerlichsten Gesetze und gehe weiterhin illegal mit einem 12,1cm Messer grillen? Und wenn ich erwischt werde, muss ich dann ins Gefängnis?

Ne mal im Erst, ich kann ein 12cm Messer mit fester Klinge in der Hand halten und durch die Stadt rennen, aber ich darf kein 6,5cm Taschenmesser im Rucksack transportieren? Absolut lächerlich!!

Aber typisch Deutschland. Man sieht ein Problem und geht gegen die Wirkung vor statt gegen die Ursache? Und Hauptsache beim Wähler kommts gut an. Obs was bringt interessiert doch kein.

Beim Leatherman e307 würd ich schon fast wieder sagen, daß dies als Werkzeug durchgeht und daher nicht §42a gar nicht zur Anwendung kommt. Selbiges gilt auch für alle schweizer Messer und auch die Multitools.

Problem ist halt, dass es sich auch mit einer Hand öffnen lässt.

Bearbeitet von Frederik, 01. März 2008 - 21:17.


#20 Packer

Packer
  • 131 Beiträge

Geschrieben 01. März 2008 - 21:49

Ne mal im Erst, ich kann ein 12cm Messer mit fester Klinge in der Hand halten und durch die Stadt rennen, aber ich darf kein 6,5cm Taschenmesser im Rucksack transportieren? Absolut lächerlich!!


Einhandmesser.... Ja, wenn's nicht so traurig wäre....

Zu was man zu diesem Zeitpunkt gesichert raten kann, ist Fixed Klingenlänge kleiner 12cm und Folder mit Zweihandbedienung, Nagelkerbe anstelle Daumenpin oder Loch.
Alles andere ist dünnes Eis.

Selbst da wird es die ein oder andere Diskussion geben. Wenn man die Presse der letzten Wochen zum Thema verfolgt hat, konnte man alles an möglichen Enten hören, lesen und sehen. Ich persönlich habe nichts gesehen worin der tatsächliche Sachverhalt richtig dargestellt worden wäre - Tagesschau eingeschlossen.

Der Effekt dieser Desinformation wird sich bald zeigen.....
Man trifft bis heute immer noch Leute die die legale Klingenlänge mit "eine Hand breit" definieren (darunter auch Polizisten) ..... Unvergleichlich der Gesichtsausdruck wenn man nachfragt: "Ihre oder meine?".




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