Benchmade 580 barrage
#1
Geschrieben 16. September 2011 - 22:00
wie man so schön sagt: ich glaube ich habe mich verliebt
und zwar in das Benchmade 580 Barrage .
Jetzt stellt sich mir aber die Frage ob dieses Messer evtl. unter die verbotenen Gegenstände fällt.
Jetzt bitte nicht über mich herfallen von wegen : lies mal hier oder hier oder hatten wir schon zigmal.
Ich blicke bei dem Paragraphen und der Formulierung : " berechtigtes Interesse" und generell bei Gesetzestexten nicht durch .
Und ich meine das auch so und ist nicht der einfache Weg um diese Frage beantwortet zu bekommen .
Ich frage weil es ja einhändig geöffnet werden kann und dann auch noch federunterstützt.
Wäre schön wenn mir jemand sagen würde/könnte/möchte ob das Messer nun verboten ist oder ob man es mitnehmen darf zwecks Outdoor Wandern usw.
#2
Geschrieben 16. September 2011 - 22:11
#3
Geschrieben 16. September 2011 - 22:14
Hallo
wie man so schön sagt: ich glaube ich habe mich verliebt
und zwar in das Benchmade 580 Barrage .
Jetzt stellt sich mir aber die Frage ob dieses Messer evtl. unter die verbotenen Gegenstände fällt.
Jetzt bitte nicht über mich herfallen von wegen : lies mal hier oder hier oder hatten wir schon zigmal.
Ich blicke bei dem Paragraphen und der Formulierung : " berechtigtes Interesse" und generell bei Gesetzestexten nicht durch .
Und ich meine das auch so und ist nicht der einfache Weg um diese Frage beantwortet zu bekommen .
Ich frage weil es ja einhändig geöffnet werden kann und dann auch noch federunterstützt.
Wäre schön wenn mir jemand sagen würde/könnte/möchte ob das Messer nun verboten ist oder ob man es mitnehmen darf zwecks Outdoor Wandern usw.
Das Messer ist in Deutschland erlaubt (also keine verbotene Waffe wie OTF Springmesser, Butterflys oder Faustmesser).
Das "assisted opening" zählt als Einhandmesser was ja auch der sonstigen Konstruktion hier entspricht. Eine Rechtssprechung hierzu gibt es aber noch nicht!
Mit berechtigtem Interesse im Sinne des §42a darfst du also auch dieses Messer führen.
Das mit dem berechtigten Interesse ist so eine Sache- im Gesetzestext werden ja dafür nur wenige Beispiele genannt "Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen..."
Häufig werden auch Brauchtumspflege, Sport etc. als ausreichender Grund genannt, aber hier gibt es noch keine verlässliche und eindeutige Rechtssprechung. Die wenigen Fälle die es gibt zeigen ein eher restriktives Bild.
Wenn du also 100% sichergehen willst nicht mit §42a in Konflikt zu kommen wählst du ein Zweihandmesser das keine Waffeneigenschaften aufweist wie z.B. das PohlForce Bravo, oder eines der Böker Modelle das "fortytwo" im namen trägt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass du beim Wandern in eine Polizeikontrolle gerätst ist allerdings sehr gering. Alternativ könntest du das Messer in einer Tasche des Rucksacks mit einem Vorhängeschloss sichern, in diesen Fall wäre das auch Gesetzeskonform (soweit man das als Laie beurteilen kann).
Bearbeitet von semaphore, 16. September 2011 - 22:21.
#4
Geschrieben 16. September 2011 - 22:44
Also liegt es gar nicht an mir das ich da nicht durchblicke sondern wir reden hier mal wieder von einem unausgegorenen Gesetz wie es ja so viele mittlerweile gibt.
Das Argument mit der polizeilichen Kontrolle beim Wandern ist mehr als einleuchtend .
Dann soll mich unser Gesetzgeber draußen in der Natur mal gerne haben . Kommt das Messer auf meinen Weihnachtswunschzettel und basta
- northmansquest gefällt das
#5
Geschrieben 16. September 2011 - 22:59
Das ist letztlich alles ein ungeklärter Zustand. Je nachdem wie "mutig" du bist wählst du ein Messer das ganz Gesetzeskonform ist ("Zweihandmesser") oder führst das Messer im verschlossenen Behältnis oder nimmst das Risiko der Ordnungswidrikeit in kauf.
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