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Messerrecht in Europa


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38 Antworten in diesem Thema

#31 outdoorfriend

outdoorfriend
  • 1.165 Beiträge
  • WohnortRhein/Main
  • Sport:Angeln, Bogensport, Kanusport, Survival, Wandern

Geschrieben 26. November 2013 - 14:51

Mit den waffenfreien Zonen kenne ich mich nicht so aus.
Bei Demos, Fußballspielen ist es verboten.
Im Flugzeug muß es ins Gepäck, das aufgegeben wird.
Dann gibt es ein paar Sachen, die verboten sind - Stilettos, Kampfmesser,etc.

Ja und dann gibt es unseren "geliebten" § 42a
aber, wenn du ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm hast oder ein Einhand-Folder, dann transportiere den im verschlossenen Rucksack.
Beim Bushcraften oder Campen hast du dann ja ein berechtigtes Interesse und darfst es benutzen.

#32 tiroler

tiroler
  • 1 Beiträge

Geschrieben 10. Dezember 2013 - 19:35

Jetzt habe ich mich extra wegen diesem Thread angemeldet... :-)
Danke für die guten Infos!
(Natürlich ist auch der Rest des Forums gut. Ich bin ja schon länger Mitleser.)

#33 maku

maku
  • 981 Beiträge
  • Sport:Fahrradfahren, Wandern

Geschrieben 20. April 2014 - 17:27

Schon bekannt? Neues (oder auch nicht) aus der Schweiz: KLICK

#34 JensOM

JensOM
  • 30 Beiträge

Geschrieben 23. April 2014 - 12:24

Was heißt genau dieses § 42, dass man die Messerklasse haben darf wenn man einen "triftigen Grund" hat?

#35 maku

maku
  • 981 Beiträge
  • Sport:Fahrradfahren, Wandern

Geschrieben 23. April 2014 - 14:59

Haben darfst du auch ein zweihändiges Schwert. Es geht um das Führen, als das zugriffsbereite Tragen, z.B. in der Hosentasche eingeclipst. Und das wird im 42a für die genannten Messerarten untersagt, wenn kein allgemein anerkannter Verwendungszweck vorliegt. Die Definition des "allgemein anerkannten Verwendungszwecks" ist jedoch nicht konkret definiert und das macht die Sache so richtig unbegreiflich und schwer handhabbar, denn aus meiner Sicht ist z.B. das Schneiden ein allgemein anerkannter Verwendungszweck für Messer. Leider zieht diese Argumentation nicht vor Gericht, was, wiederum aus meiner Sicht, ein Widerspruch darstellt, denn Messer sind Schneidwerkzeuge.

#36 outdoorfriend

outdoorfriend
  • 1.165 Beiträge
  • WohnortRhein/Main
  • Sport:Angeln, Bogensport, Kanusport, Survival, Wandern

Geschrieben 23. April 2014 - 15:20

§ 42a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.



(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.



(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


So läßt der Gesetzestext vieles offen, zum Beispiel, was unter einem verschlossenen Behältnis zu verstehen ist. Was ist ein allgemein anerkannter Zweck.
Ich will nicht diese ganzen Ungereimtheiten diskutieren, das haben wir hier schon zur Genüge getan.

Im Moment ist alles Ermessenssache.

Einhandmesser, die arrietierbar sind und feststehende Messer über 12cm fallen unter dieses Verbot.
Bin ich z.B. bei der Feuerwehr kann ich im Einsatz alles verwenden - beim Transport dahin muß es in einem verschlossenen Behältnis sein. Das gleiche gilt für Messer, die mit in den Wald gehen (die unter den § fallen).

Brauche ich ein solches Messer auf der Arbeit - genau das gleiche.

Wie gesagt, warum Gurt im Auto durchschneiden kein anerkannter Zweck ist, leuchtet mir nicht ein, aber es ist so, da gab es schon mal ein Urteil.
Was wiederum nicht heißt, dass das nächste Gericht genauso entscheidet - wir haben kein Präzedens-Recht in Deutschland.

#37 Pablo

Pablo
  • 13 Beiträge

Geschrieben 30. September 2017 - 20:15

Das klingt ja echt spannend :)

#38 Wanderer17

Wanderer17
  • 3 Beiträge
  • WohnortGävle, Schweden
  • Sport:Angeln, Bogensport, Camping, Survival, Wandern

Geschrieben 03. Oktober 2017 - 14:49

Danke für die Liste! Schade das wir in Europa mittlerweile so strikte Gesetze haben, aber es laufen halt zu viele Spinner rum...in Skandinavien kann ich mein Messer immer am Gürtel tragen, ohne blöd angeguckt zu werden, zumindest in den kleineren Ortschaften ;)

Grüße



#39 Fliegentod

Fliegentod
  • 602 Beiträge
  • WohnortNah am Kaiserstuhl

Geschrieben 05. Oktober 2017 - 07:37

Die definition von abgeschlossenem Behältnis: (Läßt immernoch etwas ermessensspielraum

- Ein abschließbarer Koffer

- Der Kofferraum eines Fahrzeuges. Aber Achtung, die Bauform des Fahrzeuges ist zzu beachten. Ist der Kofferraum in irgend einer Form vom Sitz zugänglich, dann wird der Kofferraum nicht als abgeschlossenes Behältnis gewertet.

 

Da ich selbst mit Lang- und Kurzwaffen hantiert habe ist mir das geläufig.

 

Wie geht man ab besten damit um, wenn man in eine Kontrolle gerät.

Man erklärt den Polizisten ruhig den Sachverhalt, und was man vor hat. Der offene Umgang schafft vertrauen, so daß sich die Situaton entspannt.






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