da ich kürzlich mangels Alternativen ein Einhandmesser als EDC erworben habe, um es anschließend durch das Entfernen des Daumepins zum "Zweihandmesser" umzufunktionieren, frage ich mich nun, ob die Sache damit erledigt ist, oder ob ich immer noch Gefahr laufe, hier in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit zu begehen (und damit bis zu 10 000 Euro Strafe zu riskieren), oder auch eine mehrere tausend Franken hohe Strafe zu bekommen, wenn ich damit über den Zoll in die Schweiz fahre.
Mich wundert es, dass sich hier im Forum noch niemand diesbezüglich erkundigt hat (die Suche mit der Suchfunktion hat mir nichts gebracht). Denn schlussendlich sind die meisten hier getesteten, erfragten oder genannten Klappmesser Einhandmesser.
Gibt es irgendwo einen polizeilichen Hinweis oder einen Gerichtsbeschluss, auf den man sich berufen kann?
Das Messer, das ich erstanden habe (eigentlich sind es zwei), ist ein Enlan EL-02 (und ein 04). Ich habe erstmal den Daumenpin mit zwei Zangen entfernt und anschließend das kleine Loch mit Zweikomponenten-Power-Knete nahtlos verschlossen. D.h. man kann auch nicht mal eben den Pin wieder reindrehen.
...Was meint ihr - ist es damit jetzt ein Zweihandmesser oder nicht?
By the way - ich habe ein paar normale Taschenmesser (z.B. von Herbertz), die als reine Zweihandmesser entworfen sind, sich aber locker mit einer Hand öffen lassen. Sind DAS dann auch Einhandmesser?
Ich möchte jetzt keine Stammtisch-Diskussion ins Rollen bringen, sondern lediglich in Erfahrung bringen, wo ich mich rechtlich mit meinen Klappmessern bewege...
hier Bilder dazu:
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P.s. von dem Messer bin ich übrigens begeistert ein tolles Teil, v.a. nimmt der Stahl eine echt superfeine Schärfe an (dieser Stahl scheint für einen rostträgen Stahl echt sehr feine Carbide zu besitzen - liegt wohl am Mo und am V)... ich fände es wirklich schade, wenn ich es nicht als EDC verwenden könnte
Bearbeitet von diabolus78, 11. April 2012 - 15:34.