Bearbeitet von SüdSauerländer, 30. Juni 2013 - 20:39.
taktisches Survivalmesser als EDC & Back-Up gesucht
#21
Geschrieben 30. Juni 2013 - 20:30
#22
Geschrieben 01. Juli 2013 - 17:05
Das Benchmade Adama ist aber , weil ein Dolch, nicht Waffg. §42a konform. Egal?
Wie kommst Du darauf das es sich um einen Dolch handelt und der §42a Waffengesetz und die Anlagen des Waffengesetzes tangiert werden?
Kannst Du das bitte näher ausführen und entsprechende Rechtsquellen, Urteile und Kommentare beifügen?
#23
Geschrieben 01. Juli 2013 - 19:02
Da hab ich was völlig falsch verstanden.
Sch....e wenn man alt wird.
#24
Geschrieben 02. Juli 2013 - 01:14
Wie schon festgestellt, ist das Messer sicher nicht als Dolch einzustufen, da der Klingenrücken nicht bis zur Spitze angeschliffen ist. Aber der Wellenschliff am Klingenrücken geht ja über den Großteil desselben, wodurch eventuell doch ein beidseitiger Anschliff vorliegen könnte? Dann wäre das Messer wohl als "dolchartige" (wegen dem Wellenschliff) Klinge und damit als Hieb- und Stichwaffe anzusehen.
In diese Richtung deutet auch die Zweckbestimmung des Herstellers hin. Das Adamas ist bei Benchmade unter "Military" gelistet und die gesamte Serie als Tribut an die "kämpfenden Helden" gewidmet- das Teil also als Kampfmesser konzipiert.
Also ich hab da keine Ahnung, aber könnte mir durchaus vorstellen, dass hier mal wieder einer der nicht unumstrittenen Grenzfälle vorliegen könnte.
#25
Geschrieben 03. Juli 2013 - 06:35
In diese Richtung deutet auch die Zweckbestimmung des Herstellers hin. Das Adamas ist bei Benchmade unter "Military" gelistet und die gesamte Serie als Tribut an die "kämpfenden Helden" gewidmet- das Teil also als Kampfmesser konzipiert.
Genau. Aber Stadtknecht sucht ja ein Kampfmesser-Backup - erst als letzte Option EDC. Und als Kampfmesser-Backup wird er schon wissen wofür und bei welchen Gelegenheiten. Es gibt in Deutschland ja nur wenige Berufsgruppen, die so etwas brauchen.
+ Einsatzzweck: taktisches Einsatzmesser, Back-Up zum Kampfmesser, Survival, Bushcraft und EDC
D.h. selbst wenn es unter 42a fallen sollte, darf man es führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt - z.B. bei der einsatztechnischen Nutzung.
Ein Messer zur Selbstverteidigung zu führen, ist (aus Gesetzgebersicht) nie ein berechtigtes Interesse.
Aber damit sind wir dann vollends in der Diskussion über das Waffengesetz, rechtfertigenden Notstand, ...
{OT Ende}
Bearbeitet von redaums, 03. Juli 2013 - 06:47.
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