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Im Wald zelten?


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12 Antworten in diesem Thema

#11 Bär

Bär
  • 90 Beiträge
  • Wohnort61250 Usingen (und oft auch München)
  • Sport:Camping, Fahrradfahren, Geocaching, Skifahren, Wandern

Geschrieben 25. Mai 2011 - 07:53

hi

melde mich nur kurz via iphone.
falls die pfalz erreichbar ist: dort kann man wunderbar im wald, legal zelten. mit lagerfeuer
googel mal nach Trekking Pfalz.

viele gruesse von unterwegs
bär

#12 Buchsenninja

Buchsenninja
  • 18 Beiträge

Geschrieben 08. November 2011 - 12:29

Jaa die Pfalz is cool. Ich kenn da auch ein paar sehr gute Plätzchen.

Hier(auf dem Bild) ist das Feuermachen Ausdrücklich erlaubt und man findet in der Hütte alles was man dazu braucht. Holz, Säge, Streichhölzer, Gläser uvm.
Allerdings ist offiziell nächtigen verboten. Sagt aber auch keiner was wenn mans doch tut. Wir müssen nur dem Jäger bescheid geben wenn wir dort Party machen damit wir ihn nicht bei der Jagd stören.
Eingefügtes Bild

Also es gibt solche Plätze auf die man meist durch zufall stößt.

Bearbeitet von Buchsenninja, 08. November 2011 - 12:30.


#13 Stadtknecht

Stadtknecht
  • 37 Beiträge

Geschrieben 09. März 2012 - 21:41

Ich kann jetzt nur für Thüringen sprechen, da ich dort lebe und arbeite. Aber im dortigen Waldgesetz gibt es eine juristische Lücke, die mir privat geholfen und dienstlich schon oft Kopfzerbrechen bereitet hat.

Thüringer Waldgesetz

§ 6
Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.

(4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.

(5) Waldbesitzer haben die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen erteilt die untere Forstbehörde.

(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere
1.

das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,
2.

das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
3.

das Zelten,
4.

das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,
5.

das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.


Hier stellt sich nämlich die juristische Frage, was "zelten" überhaupt ist. Es gibt nämlich hierzu keine Legaldefinition im Thüringer Waldgesetz. Zwar kann man, gem. dem gesunden Menschenverstand sagen was ein Zelt ist. Aber bei Tarp, Ponchodach und Biwaksack wird es da schon extrem schwierig. In der Vergangenheit gab es zwar oft, durch die Behörden den Versuch ein Tarp zum "Schirmzelt" umzudichten. Jedoch fiel diese Argumentation bis heute bei allen Thüringer Gerichten durch. daher benutze ich für das übernachten eigentlich nur einen Biwacksack und kein Zelt.

Aber wer ganz auf Nummer sicher gehen will fragt einfach mal persönlich beim zuständigen Förster an. Bisher habe ich keinen getroffen der dazu strikt nein gesagt hat und bei der Vor-Ort-Kontrolle des betreffenden Försters hat sich schon so manch schönes und interessantes Gespräch entwickelt.

Bearbeitet von Stadtknecht, 09. März 2012 - 21:42.





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