Hi zusammen,
da ich demnächst eine Wandertour mit Übernachtung durch NRW mache, würde ich gerne wissen ob es erlaubt ist im Wald ein Feuer zu entzünden?
Im Landeswaldgesetzt §35 steht nur, dass es in der Zeit vom 1.3. - 31.10. verboten wäre. Also darf man es jetzt im Wald, oder?
In §35Abs. 4 steht, dass die Waldbehörde trotzdem Einschränkungen machen kann. Inwiefern trifft dies nun auf mich zu?
Grüsse
offenes Feuer im Wald in NRW
Erstellt von basti_lundin, 02. Nov. 2011 12:33
4 Antworten in diesem Thema
#1
Geschrieben 02. November 2011 - 12:33
#2
Geschrieben 02. November 2011 - 12:49
[mod]Ich habe das Thema mal verschoben, weil es vom Inhalt besser in die Reisevorbereitung als zur Ausrüstung passt
Gruß
Ruebe[/mod]
Gruß
Ruebe[/mod]
#3
Geschrieben 02. November 2011 - 12:50
Hallo,
In NRW ist es wie fast überall in Deutschland - es ist
nach Paragraph 47 Landeswaldgesetz NRW verboten.
Grüße
Papamorpheus
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer (Fn 33)
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
In NRW ist es wie fast überall in Deutschland - es ist
nach Paragraph 47 Landeswaldgesetz NRW verboten.
Grüße
Papamorpheus
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer (Fn 33)
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
#4
Geschrieben 02. November 2011 - 13:07
Feuermachen ist vor allem kein Kavaliersdelikt, da Waldbesitzer und Förster da rot sehen wenn man ihre Erwerbsgrundlage in Gefahr bringt.
Wenn ihr es dennoch riskiieren wollt: kleines Feuer, am besten einen Hobo oder Feuerschale benutzen, Feuerfester Untergrund, nur an sehr abgeschiedener und nicht einsehbarer Stelle, nur bei Feuchter Witterung => keine akute Waldbrandgefahr. Wenn ihr nicht wisst wie man ein rauch- und geruchsarmes Feuer macht, lasst es gleich bleiben.
Aber: Offenes Feuer bleibt offenes Feuer, da fällt selbst ein Gaskocher drunter.
Wenn ihr es dennoch riskiieren wollt: kleines Feuer, am besten einen Hobo oder Feuerschale benutzen, Feuerfester Untergrund, nur an sehr abgeschiedener und nicht einsehbarer Stelle, nur bei Feuchter Witterung => keine akute Waldbrandgefahr. Wenn ihr nicht wisst wie man ein rauch- und geruchsarmes Feuer macht, lasst es gleich bleiben.
Aber: Offenes Feuer bleibt offenes Feuer, da fällt selbst ein Gaskocher drunter.
Bearbeitet von Boerger, 02. November 2011 - 13:08.
#5
Geschrieben 23. November 2011 - 19:40
Je nach Bundesland sind die gesetzlichen Regelungen im Umgang mit Feuer im Wald unterschiedlich festgelegt. Neben den Landeswaldgesetzen gelten zum Teil in waldbrandgefährdeten Gebieten spezielle Waldbrandschutzverordnungen. So gilt z. B. in den Wäldern Brandenburgs und Rheinland-Pfalz ein ganzjähriges, in den Wäldern Baden-Württembergs hingegen nur ein zeitlich begrenztes Rauchverbot. In Mecklenburg-Vorpommern wiederum ist das Rauchen im Wald nur auf gekennzeichneten Raucherinseln gestattet.
Ebenso verhält es sich beim Umgang mit offenem Feuer. Jedes Bundesland hat hier seine eigenen rechtlichen Regelungen getroffen. Wenn die Waldbrandgefahr sehr hoch ist, kann das Betreten und Befahren des Waldes zur Verhütung von Bränden verboten werden. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern kann dies ab der Waldbrandwarnstufe 3 erfolgen.
Neben den Regelungen zum Umgang mit Feuer ist es ebenso wichtig, Zufahrten zu Wäldern frei zu halten, damit im Brandfall für die Feuerwehren eine freie Zufahrt möglich ist. Wenn das Auto in Waldnähe oder im Wald geparkt wird, ist darauf zu achten, dass der Wagen nicht auf einem entzündlichen Untergrund (z. B. trockenes Gras) abgestellt wird. Durch heiße Katalysatoren der Autos können Brände ausgelöst werden.
Es ist nicht nachgewiesen, dass durch Glasscherben Waldbrände entstehen können, dennoch sollte der Wald sauber gehalten und Unrat und Müll nicht liegen gelassen werden.
Gut Gehn
Ebenso verhält es sich beim Umgang mit offenem Feuer. Jedes Bundesland hat hier seine eigenen rechtlichen Regelungen getroffen. Wenn die Waldbrandgefahr sehr hoch ist, kann das Betreten und Befahren des Waldes zur Verhütung von Bränden verboten werden. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern kann dies ab der Waldbrandwarnstufe 3 erfolgen.
Neben den Regelungen zum Umgang mit Feuer ist es ebenso wichtig, Zufahrten zu Wäldern frei zu halten, damit im Brandfall für die Feuerwehren eine freie Zufahrt möglich ist. Wenn das Auto in Waldnähe oder im Wald geparkt wird, ist darauf zu achten, dass der Wagen nicht auf einem entzündlichen Untergrund (z. B. trockenes Gras) abgestellt wird. Durch heiße Katalysatoren der Autos können Brände ausgelöst werden.
Es ist nicht nachgewiesen, dass durch Glasscherben Waldbrände entstehen können, dennoch sollte der Wald sauber gehalten und Unrat und Müll nicht liegen gelassen werden.
Gut Gehn
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