Ein paar Worte zur Fahrradbeleuchtung
#1
Geschrieben 07. Mai 2012 - 22:43
Generell sind in D außer an Rennrädern nur dynamobetriebe Lampen zulässig. Praktisch wird dies aber oft nicht sehr streng gehandhabt.
Die meisten kennen Dynamolicht nur von einem meist günstigen Seitenläuferdynamo. Diese sind heute veraltet. Durch ihren schlechten Wirkungsgrad erfodern sie im Betrieb viel Kraft, sind laut und witterungsanfällig. Aktueller Stand der Technik sind Nabendynamos. Diese besitzen so gute Wirkungsgrad, dass man keinen Unterschied spürt, egal ob man einen Verbraucher betreibt oder nicht, sie funktionieren bei jedem Wetter und sind quasi wartungsfrei. Auch günstige Modelle sind hier nicht unbedingt schlecht. In erster Linie sind sie schwerer. Die besseren Wirkungsgrad bei den teureren Modellen sind in der Praxis nicht wirklich spürbar. Nur für Vielfahrer macht hier die dauerhaftere Lagerung und Dichtung Sinn. Die bekanntesten Hersteller sind hier Shinamo, der Dynamos in allen Preislagen anbietet und der deutsche Premiumhersteller Son, der sehr gute, aber auch teuere Dynamos vertreibt. Ein vielen nicht bekanntest Problem sind Vibrationen am Lenker die durch einen Nabendynamo ausgelöst werden, meistens bei angeschaltetem Verbraucher. Dies ist aber durch die unterschiedliche Eigenschwingungsfrequenz von Rad zu Rad verschieben. Während der eine quasi nichts merkt, kann es bei gleichem Dynamo für den nächsten unerträglich sein.
Bei der Dynamobeleuchtung sollte man heute nur noch LED-Scheinwerfer und Rücklichter mit Standlicht verbauen. Diese besitzen sehr ordentliche Leistungen für den normalen Radverkehr auch bei absoluter Dunkelheit. Beim Mountainbikeeinsatz sind hier aber die Grenzen erreicht. Der bekannteste Hersteller ist hier Busch und Müller meistens Bumm abgekürzt. Son bietet eine Edelversion eines Bumm Modells an. Sehr gute LED Scheinwerfer gibt es auch noch von Philips. Die edelen Modelle von Supernova sind sehr teuer und die versprochenen Leistungen z.T. umstritten.
Richtige Fahrradscheinwerfer nach Straßenverkehrsordung, auch die akkubetrieben für Rennräder, besitzen stets ein asymetrisches Lichtbild, dass nach oben abgeschnitten ist um den Gegenverkehr nicht zu blenden. Ein LED Scheinwerfer mit 140 Lumen ist dadurch im Fahrbetrieb immer heller als eine Taschenlampe mit der gleichen Lumenzahl und zentrosymmetrischem Lichtbild, da Licht nur dahin gestrahlt wird wo es gebraucht wird und nicht um den Himmel zu beleuchten und entgegenkommende Verkehrteilnehmer zu blenden. Aus diesen Grund muss die Fahrradbeleuchtung penibel eingestellt sein, da eine zu hohe Leuchte aus gleichem Grund sehr stark blendet. Auf diesen Punkt sollte man heute wirklich sehr Rücksicht nehmen. Vor allem wenn man viel mit dem Rad unterwegs ist oder dort wo viele andere Verkehrsteilnehmer sich aufhalten. Da man Lampen mit zentrosymmetrischer Ausleuchtung, wie Taschenlampen, nur auf kosten einer schlechten Ausleutung blendfrei einstellen kann, sehe ich sowas für den häufigen Einsatz eher skeptisch.
Wer häufiger Licht braucht, dem wurde ich dringend eine dynamogespeiste LED Beleuchtung ans Herz legen. Wer sind genauer informieren will und des Englischem mächtig ist, diese Seite hier ist sehr informativ: http://swhs.home.xs4...g/index_en.html
- SH4Rp gefällt das
#2
Geschrieben 08. Mai 2012 - 17:22
#3
Geschrieben 08. Mai 2012 - 20:00
#4
Geschrieben 08. Mai 2012 - 20:26
Rein rechtlich ist man bei Fahrradlampen auf dynamobetriebene Lampen beschränkt. Was aber, wenn jemand eine Lampe wie etwa die kürzlich vorgestellte Magicshine nicht am Fahrrad, sondern am Helm montiert? Oder aber, wenn er reguläre Stirnlampen benutzt?
Ich(Maschinenbau, nix Jura) vermute,dass die Lichtquelle, die von dem sich bewegenden Objekt ausgeht,(Fahrad+ Mensch+ Helm),StVZo konform sein muss, solange man sich im Strassenverkehr bewegt. Und mit bewegen meine ich auch Stehen an der Ampel. Ich denke so könnten manche Argumentieren. Und das würde meiner Meinung nach auch Sinn machen, da es bei KFZ(Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker hab ich auch) genauso ist. Wenn es fährt mit Kennzeichen(außer roter Nummer) muss es StVZO konform sein. Ansonsten alles erlaubt für Show-Car-Zwecke.
Gruß
Stefan
Bearbeitet von northmansquest, 08. Mai 2012 - 20:27.
#5
Geschrieben 08. Mai 2012 - 21:04
Rein rechtlich ist man bei Fahrradlampen auf dynamobetriebene Lampen beschränkt. Was aber, wenn jemand eine Lampe wie etwa die kürzlich vorgestellte Magicshine nicht am Fahrrad, sondern am Helm montiert? Oder aber, wenn er reguläre Stirnlampen benutzt?
Wenn du dich im öffentlichen Staßenverkehr bewegst muß man trotzdem eine Dynamolampe haben. Wenn eine Zusatzlampe oder Stirnlampe andere Verkehrsteilnehmer blendet ist das ein Verstoß gegen den §1 Absatz 2(Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.)der StVO. Erfüllt auf jeden Fall schon mal den Tatbestand der vermeidbaren Belästigung. Wenn dadurch ein Unfall passiert ist man der Verursacher auch ohne selbst verunfallt zu sein.
Ist man ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraum ist das um einiges entspannter. Solange man da niemand über den Haufen fährt, sprich kein Unfall passiert ist das getreu dem Motto wo kein Kläger da kein Richter.
#6
Geschrieben 08. Mai 2012 - 21:05
Ich selbst fahre ein 500€ Trekkingrad (also noch rel. günstig) mit Nabendynamo und bin davon sehr begeistert. Wenn man es hoch hebt und dem Rad Schwung gibt, ist kaum eine Bremswirkung spührbar.
Aus Faulheit und da ich eh meist hin oder zurück im dunkeln fahre schalte ich das Licht gar nicht mehr aus.
Kann Nabendynamos also voll empfehlen
#7
Geschrieben 08. Mai 2012 - 22:21
Ob eine Lampe blendet kann man sehr einfach feststellen: Fahrrad hinstellen, Lampe einschalten und sich dann mal im Abstand von 5, 10 udn 20 Metern hinstellen. Ein 100lm Modus blendet sicher nicht wenn man ihn so einstellt, dass der Spot ca. 5-10 Meter vor dem Fahrrad den Boden anleuchtet, ggf. einen Diffusor nutzt.. Und mehr brauchts in der Stadt ja nicht um gesehen zu werden.
Ob das von der StVO abgedeckt wird ist das eine, andererseits kenne ich keinen einen der hier in der Gegend von der Polizei angehalten wurde weil die Lampe mit Batterien und nicht mit Dynamo betrieben wurde. Und selbst wenn, was wären die Konsequenzen? 10 Euro Bussgeld?
In erster Linie gehts doch darum in der Stadt vernünftig gesehen zu werden und das kann man mit so ziemlich jeder LED Lampe erfüllen.
Bearbeitet von semaphore, 08. Mai 2012 - 22:21.
#8
Geschrieben 09. Mai 2012 - 11:52
Ich will hier niemanden zwangsbekehren und wollte nur mal auf diesen entscheidenden Unterschied zwischen normalen Lampen und STVO-Lampen, egal ob Batterie oder Dynamobetrieben, hinweisen. Spätestens wenn man von anderen Radfahreren angesprochen wird sollte man sich Gedanken machen. Ich selber hatte ein Zeit lang meine STVO Leuchte zu hoch eingestellt mit dem Ergebnis, dass mich entgegenkommden Autofahrer ihrerseits angeblendet haben.
#9
Geschrieben 09. Mai 2012 - 15:40
Auch wenn ich die an meinem Moutainbike eigentlich nicht verwenden dürfte,
weil die Gesetze und Regelungen im Kern halt 60 Jahre alt sind.
Aber ich will auch niemanden Blenden.
Und statt mit so einem Taschenlampenhalter fahre ich dann eher ohne Licht.
#10
Geschrieben 09. Mai 2012 - 15:54
Und statt mit so einem Taschenlampenhalter fahre ich dann eher ohne Licht.
Nachts, downhill, im Wald... das wird dann aber eine kurze Fahrt.
Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, daß die von mir hier auf Odoo.tv vorgestellten Produkte oftmals gar nicht für normale Anwendungen gedacht sind. Viele Messer etwa fallen unter den §42a und dürfen daher nicht mal eben so durch die Fußgängerzone geschleppt werden. Für das Campingwochenende im Luxusmobil braucht auch niemand einen kleinen, leichten Titankocher. Und die Fahrradlampen hier sind ebenfalls nicht dafür Gedacht mal Abends schnell Kippen beim Kiosk um die Ecke zu holen.
Die Produkte hier auf Odoo.tv richten sich konkret an professionelle Anwender. Der Waldarbeiter mit 20cm langer Klinge fällt unter die Ausnahmeregelung, beim Thru-Hiker auf dem Appalachian Trail macht sich der Jetboil Sol Ti auch bezahlt und der Mountainbiker, der an abgesteckten und angemeldeten Nachtrennen teilnimmt, braucht sein Rad nicht nach StVZO auszustatten.
Trotzdem danke Axel, daß du noch mal explizit auf die rechtliche Situation bei der Fahrradbeleuchtung hingewiesen hast!
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