Kocher = offenes Feuer ?
#1
Geschrieben 12. März 2008 - 15:00
Wie ist das mit den Gas/Spiritus/Benzinkochern, werden die lt. Gesetz behandelt wie Lagerfeuer ?
#2
Geschrieben 12. März 2008 - 20:42
In der Praxis ist es jedoch meist so, daß keiner etwas gegen Kocher sagt, die sich abstellen lassen. Wie etwa Gas- oder Benzin-Kocher. Schwieriger ist es da schon bei Spirituskochern. Wenn der umkippt und der brennende Spiritus ausläuft, ist das problematisch, denn er läßt sich dann nicht mal eben ausschalten. Wie offenes Feuer werden Hobo Kocher behandelt. Diese sind, einmal angezündet, ja nicht mehr zu kontrollieren, bis sie von alleine ausgehen.
Das klassiche Lagerfeuer ist natürlich völlig verboten. Wer im Wald ein solches Feuer entfacht kann sehr schnell, auch wenn nichts passiert, einige tausend Euro Strafe zahlen. Nicht ganz so hart bestraft wird das Rauchen im Wald. Auch das ist nämlich, von März bis Oktober verboten.
#3
Geschrieben 14. März 2008 - 07:58
(Immer unter der Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, keine Sachbeschädigung, keine Spuren hinter lassen,...etc.)
in D: Kommt wahrscheinlich auch darauf an ob man als besoffener Jugendlicher ne Party mit Grill macht oder man einen "seriösen Eindruck" vermittelt.
#4
Geschrieben 14. März 2008 - 10:05
Mich hatte nur interessiert ob's ne klare Regelung für Kocher gibt,....das heisst ja dann wohl auch verboten. ....höchstens geduldet.
BTW....
"Fire Closure" im Yoho Nationalpark... Lagerfeuer verboten, Grill (auch da flogen die Funken...) erlaubt...
#5
Geschrieben 14. März 2008 - 11:40
1. Landeswaldgesetz Brandenburg
§ 23 Umgang mit Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
1. Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe III und IV gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.
Hier ist ganz klar die Rede von einem Feuer. Das würde in meinen Augen auch Kocher betreffen, denn diese haben ja eine Flamme und damit sind sie ein Feuer.
2. Bayerisches Waldgesetz
Art. 17 Feuergefahr
(1) 1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis.
2 Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Hier ist jetzt die Rede von einer "offenen Feuerstätte". Darunter fallen Kocher in meinen Augen nicht.
Fazit
Es ist nicht einfach. Jedes Land hat eigene Regelungen und im Zweifel muss man einen Blick in das entsprechende Waldgesetz werfen. Der Hintergrund ist klar, man will einen Waldbrand vermeiden. Ich bin ja nun viel in deutschen Wäldern unterwegs und meine Erfahrung aus der Praxis ist, daß es eigentlich keine Probleme mit Kochern gibt. Habe sogar schon einmal mit einem Förster, der mich morgens geweckt hat einen Kaffee getrunken. Wichtig ist in meinen Augen (wie immer) der sensitive Umgang mit dem Lebensraum Wald. Dann gibts höchstens mal einen erhobenen Finger.
#6
Geschrieben 14. März 2008 - 16:57
#7
Geschrieben 16. März 2008 - 11:06
Wirkt die Glasfaser wirklich einem Auslaufen entgegen? Ich würde da doch eher sagen, dass die Flüssigkeit nicht so schnell überschwappen kann, wenn man leicht gegenstößt. Aber wenn er umkippt, dann läuft er aus.
#8
Geschrieben 08. April 2008 - 20:17
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert
Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde
errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten
Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die
Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen
Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung
von demVerbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den
angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden.
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder
behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen
und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der
Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht
geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten
Personenkreis.
#9
Geschrieben 09. April 2008 - 14:18
Wolltest du uns damit etwas sagen oder nur das Gesetz von NRW posten? Es wäre gut, wenn du auch noch was eigenes dazu sagst, beziehungsweise schreibst was du damit meinst.
#10
Geschrieben 09. April 2008 - 14:45
So kann jeder - der in NRW unterwegs ist - den Part der für ihn wichtig ist selbst nachlesen.
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