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Nightprowler

Registriert seit 04. Jan. 2010
Offline Letzte Aktivität 17. Feb. 2013 22:14
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#61231 Odoo.tv Talk - Der §42a des Waffengesetzes

Geschrieben von Nightprowler am 16. Januar 2013 - 15:45

Moin Arthur!

Erstmal vielen Dank für die wirklich anschauliche Darstellung der Problematik! So versteht es wirklich jeder.

Ich stehe der Geschicht allerdings nicht so entspannt gegenüber wie Du. Sei es, daß ich mich nicht sheeple-like dieser (aus meiner Sicht) sinnlosen Bevormundung unterwerfen will oder sogar schon trotz rechtlich korrekten Verhaltens ein Messer abgeben durfte - einfach, weil der Beamte selbst keine Ahnung vom 42a hatte und/oder die schwammige Auslegung nutzte, um den Sheriff zu spielen. Ich konnte das Messer drei Tage später abholen, weil das berechtigte Interesse zweifelsfrei vorlag (jagdlicher Rahmen).

Ein einhändig zu öffnendes Messer hat eindeutig den Vorteil, daß man das Schnittgut nicht erst aus der Hand legen muß, um das Messer zu öffnen. Auf eine sichere Verriegelung möchte ich dabei nicht verzichten.

Praktisch führt das so weit, daß ich im Alltag überwiegend ein Fixed trage - und auch in erster Linie möglichst zivile Messer, bevor wieder auf Waffeneigenschaften geschlossen werden konnte, und habe zusätzlich einen kleinen 42a-konformen Klapper dabei, für den Apfel etc.
Und das nur, um meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht zu gefährden oder einen 300€ Folder loszuwerden.

An der "Zielgruppe" geht das Gesetz ohnehin vorbei (was kümmert's einen Kriminellen) - während der unbescholtene Bürger sehr eingeschränkt wird. Wenn es überhaupt schon ein Gesetz dafür geben muß, wäre es doch deutlich einfach gewesen, eine Altersgrenze bei Klappmessern einzuführen. Bis 18 Jahre meinetwegen nur Slipjoints.

Gruß Alex

Edit: Sonderzeichen und Umlaute eingefügt - Bitte mal drauf achten - Danke - LG outdoorfriend