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Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


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173 Antworten in diesem Thema

#81 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 03. April 2011 - 00:30

Dort steht also ganz klar, daß 1. im Falle ein Straftat der Gegenstand auf jeden Fall eingezogen wird

Dass bei einer Straftat der Gegensatand eingezogen wird ist allein deshalb klar, weil es sich dann um ein Beweisstück handelt. Kann ich also vollkommen nachvollziehen und es würde mich wundern, wenn es anders wäre. Interresant und gut zu wissen ist aber, dass auch bei einer Ordnungswidrigkeit das Messer eingezogen werden kann. Oder anders ausgedrückt ich mir nicht sicher sein kann, dass es nicht eingezogen wird und ich damit besser keine teuren Messer führen sollte. Ich hoffe aber mal stark, dass wenn ich es im Rucksack dabei habe, und es mir von der Polizei fälschlicherweise abgenommen wurde, ich eine reelle Chance habe es wieder zu bekommen. Dann sollte ich mich nur nicht dabei erwischen lassen, wie ich damit beim Picknick einen Apfel schäle.

Ich denk jetzt weiß ich deutlich besser bescheid, danke für Deine Erklärungen! :)

Bearbeitet von Arthur, 03. April 2011 - 08:54.
off-topic entfernt


#82 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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Geschrieben 03. April 2011 - 09:12

Oder anders ausgedrückt ich mir nicht sicher sein kann, dass es nicht eingezogen wird und ich damit besser keine teuren Messer führen sollte.


Der Ansatz ist falsch! Man kann ja nicht sagen: "Hey, ich nehme besser keine teuren Messer mit, dann wenn ich erwischt werde, könnte es weg sein." ;-)

Bitte bei der ganzen Diskussion um das Thema "Einziehen" nicht vergessen, daß dies ja nur passiert, wenn man gegen den §42a des Waffengesetzes verstoßen hat! Man kann durchaus auch teure Messer, die unter den §42a fallen, mit sich führen, solange ein berechtigtes Interesse vorliegt. Außerdem kann man Messer verschlossen transportieren solange kein berechtigtes Interesse vorliegt.

#83 Draussen

Draussen
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Geschrieben 03. April 2011 - 10:21

Autos werden bei Ordnungswidrigkeiten nicht eingezogen, weil es zur Sache außer Verhältnis steht. Zu deutsch, nur weil man eine 35 Euro Owi begangen hat, kann man kein 10 000 Euro Fahrzeug einziehen. Dawürde dann die Erlaubnus zum Führen von Kraftfahrzeugen irgendwann dran glauben müssen.

Da es diese Erlaubnismöglichkeit (wie z.B.: bei PTB-Schusswaffen) bei Messern aber nicht gibt, ist eben das Messer weg.

Andersherum, hat jemand ein sehr teures Messer, bestehen gute Chancen, dass es nach dem bereits angesprochenen Widerspruch auch wieder ausgehändigt wird. Erst bei einem wiederholtem Verstoß wäre es dann unwiederruflich weg.

Mich würde allerdings mal interessieren, wie häufig hier zu Lande überhaupt Messer bei völlig normalen Mitbürgern sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Das Gesetz wurde ja erlassen bzw. noveliert, um irgendwelchen heranwachsenden, immerwieder durch Straftaten wie Raub, Körpervrletzung usw. Vollidioten her zu werden. Ob es dazu nun geeignet ist oder nicht sei dahingestellt, doch ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass der unbescholtene Hobbyoutdoorer oder eben der Gewohnheitsmesserträger, welcher sich innerhalb der rechtlichen Normen bewegt, davon betroffen wird. Auf der Straße, im Falle einer entsprechenden polizeilichen Maßnahme spielt das erstmal keine Rolle, aber im Verlauf des späteren Widerspruchsverfahren im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahren sehr wohl.

Also wer aus welchen Gründen auch immer in seiner Freizeit nicht auf ein, vom Gesetz betroffenen, Messer verzichten kann, sollte sich wohl den "Luxus" einer Rechtsschutzversicherrung leisten....

...oder eben auf solche Messer verzichten. Ich weiß ja, dass es vielen Menschen dabei auch immer ein wenig ums Prinzip und nicht ums Messer geht, aber wie Arthur schon sagt, solche Gesetze kann man nicht im Internet wegreden, da kann man nur juristisch und politisch gegen vorgehen.

Wer eine genaue Begriffsbestimmung zum "Führen" sucht, kann die vom Führen von Schusswaffen übernehmen.

#84 waldschrat

waldschrat
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Geschrieben 03. April 2011 - 13:35

ich wuerde niemals im kanu auf mein einhand-druckknopf-messer von puma verzichten, ebensowenig wie im winter auf tour.
wer schon einmal versucht hat bei -35 grd ein taschenmesser mit beiden haenden zu oeffnen und zu benutzen, wird mir da wohl recht geben.
da ist mir dann die rechtslage egal, die in skandinavien noch etwas haerter ist als in deutschland.
aber unabhaengig von der rechtslage laufen im samiland alle einheimischen mit riesigen messern am hosenbund herum, keiner stoert sich daran.
aehnlich wie in beiern, wo ein hirschfaenger beliebiger laenge zur tracht und in die lederhose gehoert.

gruss
waldschrat

#85 MikeB

MikeB
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Geschrieben 05. Mai 2011 - 09:33

Das Gesetz bedeutet also das ich mein Pohl Force Alpha 2 ohne die Einhandhilfe tragen darf, während es mit Einhandhilfe verboten ist?! Ich muss dazu sagen das ich dieses Messer schneller mit 2 Händen öffnen kann als mit einer!! Wo ist da die Logik?

#86 semaphore

semaphore
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Geschrieben 05. Mai 2011 - 09:47

Naja wenn du etwas über das Gesetz ließt und seine Problematik wird schnell kalr dass es nunmal nicht logisch ist. Häufig wird der Grund für das Verbot des Führens von Einhandmessern angegeben, dass diese häufiger im Zusammenhang mit Straftaten aufgetreten sind. Allerdings gibt es hierzu keinerlei statistische Erfassungen, letztlich nur alles mutmaßungen.
Ein Einhandmesser kann man schon schneller öffnen als ein Zweihandmesser. Alleine in der Zeit des Greifens der 2. Hand zum Messer ist ein Einhandmesser schon geöffnet. Allerdings muss man bei einem fixed garnichts tun um es zu "öffnen". Das Gesetzt hat für mich auch keine größere Logik, ist aber nunmal Fakt, ob man es mag oder nicht.
Daher verstehe ich hier auch nicht so die Diskussion um z.B ein Automesser im Kanu, denn erstens ist das ein sozialadäquater Gebrauch im Rahmen eines Sports sodass §42a hier nicht greift. Zum zweiten, warum steigt man dann nicht gleich auf ein fixed um bei dem ich ggf. mit kalten Händen und Dunkelheit keinen Button suchen muss und bei dem sich kein Wasser in Zwischenräumen absetzen kann.

Ja das Alpha ist ohne montierten Klingenheber kein Einhandmesser. Ob man es führen darf halte ich für fraglich da es (auch lt. Hersteller) Merkmale einer Hieb-und Stosswaffe beinhaltet und daher dieser Part von §42a greift.

#87 MikeB

MikeB
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Geschrieben 05. Mai 2011 - 10:03

Naja wenn du etwas über das Gesetz ließt und seine Problematik wird schnell kalr dass es nunmal nicht logisch ist. Häufig wird der Grund für das Verbot des Führens von Einhandmessern angegeben, dass diese häufiger im Zusammenhang mit Straftaten aufgetreten sind. Allerdings gibt es hierzu keinerlei statistische Erfassungen, letztlich nur alles mutmaßungen.
Ein Einhandmesser kann man schon schneller öffnen als ein Zweihandmesser. Alleine in der Zeit des Greifens der 2. Hand zum Messer ist ein Einhandmesser schon geöffnet. Allerdings muss man bei einem fixed garnichts tun um es zu "öffnen". Das Gesetzt hat für mich auch keine größere Logik, ist aber nunmal Fakt, ob man es mag oder nicht.
Daher verstehe ich hier auch nicht so die Diskussion um z.B ein Automesser im Kanu, denn erstens ist das ein sozialadäquater Gebrauch im Rahmen eines Sports sodass §42a hier nicht greift. Zum zweiten, warum steigt man dann nicht gleich auf ein fixed um bei dem ich ggf. mit kalten Händen und Dunkelheit keinen Button suchen muss und bei dem sich kein Wasser in Zwischenräumen absetzen kann.

Ja das Alpha ist ohne montierten Klingenheber kein Einhandmesser. Ob man es führen darf halte ich für fraglich da es (auch lt. Hersteller) Merkmale einer Hieb-und Stosswaffe beinhaltet und daher dieser Part von §42a greift.


Wegen diesem Hickhack im Bezug auf Klappmesser trage ich auch lieber eines mit stehender Klinge. Dabei habe ich mich für das F1 entschieden, welches mit seiner 10cm Klinge wunderbar in den Ramen passt.

#88 Burg Messer

Burg Messer
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Geschrieben 03. August 2011 - 11:40

Ich bin neu hier und muss jetzt auch mal eine Frage stellen.

Im Post 74 wird vom TE gesagt das Macheten, Äxte nicht unter das WG fallen - von daher was genau ist eine Machete ??? Meiner Frage geht folgender Umstand voraus, wir benutzen Dämm-Messer zum teilen verschiedener Dämmmaterialien. diese Messer haben ca. 25- 30 cm Klingenlänge. (Machetenähnlich) Eigentlich wäre das Tragen zur Berufsausübung erlaubt, Und es kam wie es kommen musste zur Mittagspause bei MacDo.... alle Handwerker stehen an und zwei haben ihre Dämm-Messer am Werkzeuggürtel sind schon über 4 wochen auf der Baustelle (jeden Tag dort Mittagessen)und niemand hat sich bisher erregt.

Jedenfalls stehen zwei Polizisten ebenfalls an und holen die zwei Jungs raus - was dann fogte war : über eine Stunde Zeitverlust - Feststellung Personalien usw. weiter ausführen will ich hier gar nicht, jeder kann es sich denken.

Deshalb meine Frage was unterscheidet das Dämm-Messer ( Machete) vom Messer ??? Es nützt auch nichts zu sagen "sie" hätten gedurft wegen Berufsausübung das interessiert die Polizisten in dem Augenblick wenig - ich sehe nur das hier Klingen gesehen wurden, egal was das WG tatsächlich dazu sagt.

#89 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

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  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 03. August 2011 - 13:49

Im Post 74 wird vom TE gesagt das Macheten, Äxte nicht unter das WG fallen - von daher was genau ist eine Machete ??? Meiner Frage geht folgender Umstand voraus, wir benutzen Dämm-Messer zum teilen verschiedener Dämmmaterialien.


Rein rechtlich gesehen sind sind Dämmstoffmesser keine Waffen sondern Werkzeuge. Somit fallen sie auch nicht unters Waffengesetz. Es ist dir also erlaubt sie überall hin mitzunehmen, auch zu McDonalds.

Das bedeutet aber nicht, daß es Polizeibeamten verboten ist zu kontrollieren, daß dies auch tatsächlich nur Dämmstoffmesser sind und das die Besitzer diese tatsächlich nur beruflich nutzen. Das dies Zeit in Anspruch nehmen kann, muss einem klar sein, es ist aber letztlich im Interesse aller Bürger.

Hier muss man also mal ein wenig auch Verständnis aufbringen für die Sichtweise des anderen. Daher läßt man sein Werkzeug, auch wenn es erlaubt ist, manchmal besser im Auto und nimmt es nicht mit in Menschenansammlungen.

#90 semaphore

semaphore
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Geschrieben 03. August 2011 - 15:05

@ Arthur
Darf man fragen woher du die Info zu Macheten hast? Denn so unkompliziert wie es klingt ist es meines Wissens nach nicht. Zwar bestünde im oben genannten Fall sicher der Umstand des sozial adäquaten Gebrauchs im Rahmen der Berufsausübung. Aber woher kommt die Schlussfolgerung das Machten zweifelsfrei nicht zu den Messern zählen.
Schaut man sich die Begriffsdefinitionen an findet man z.B. im Duden unter Machete "südamerikanisches Buschmesser" unter Wikipedia "Die Machete (Lehnwort aus dem Spanischen) ist ein starkes, ca. 3 mm dickes Messer." - aha, also doch Messer. Handelt es sich explizit um "Dämmstoffmesser" kann ich mir die Befreiung vom §42a ja noch zusammenreimen, für andere "normale" Machteten sehe ich da eher sehr finsteres.
Das es sich bei der Machte (solange es sich nicht um eine der "Combat Macheten" wie es sie von Condor, Cold Steel oder Linton handelt) um ein Werkzeug handelt ist sicher unstrittig. Aber auch ein Küchenmesser von >12cm Klingenlänge ist ein Werkzeug und von §42a erfasst.
Messer werden also von §42a erfasst wenn Sie Werkzeuge sind, jedoch nicht wenn sie "nicht Messer" sind (wie dies z.B. laut BKA Feststellungsbescheid beim Eickhorn Rettungs Fallmesser ist).

Auch bei der Rechtssicherheit hinsichtlich Multitools wäre ich vorsichtig. Denn Schweizer "Einhand"-Taschenmesser fallen definitiv unter §42a, hier gab es ja bereits genügend Fälle mit dem Victorinox Soldatenmesser über die letzten Jahre wo Wehrpflichtige auf dem Nachhauseweg ihr Victorinox Soldatenmesser dabei hatten und entsprechend eine Anklage "erfolgreich" kassiert haben.

Bearbeitet von semaphore, 03. August 2011 - 15:26.





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