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Rechtliche Beurteilung von Rettungsmessern


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12 Antworten in diesem Thema

#1 outdoorfriend

outdoorfriend
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Geschrieben 12. Januar 2012 - 23:20

Ja - der alte Adenauer sagte schon - Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.

Aber was Rttungsmesser angeht besteht Rechtssicherheit - heißt das ein solches einhandmesser darf man im Auto haben.

http://www.feuerwehr...e/Products/f122

#2 WZT

WZT
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Geschrieben 12. Januar 2012 - 23:27

Auch da gibt es leider keine Rechtssicherheit, sofern es sich um ein Einhandmesser handelt...

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11
Leitsätze

1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG


Für den kompletten Text zum Nachlesen hier klicken

Wie ich bereits an anderer Stelle geäußert habe:
Nimm ein feststehendes Messer unter 12cm Klingenlänge und keiner kann dir was anhaben...
Und für das Auto nimmst du einfach das EXITOOL von CRKT

#3 WZT

WZT
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Geschrieben 12. Januar 2012 - 23:45

Weiter kann doch jeder Fahrradfahrer, Autofahrer, Camper, ...einen anerkannten Zweck (Reparatur, usw.) vor Ort konstruieren.

Zu diesem Thema (WaffG, §42a WaffG) hat sich der ehemalige Innenminister W. Schäuble auch geäußert

Wobei man auch mal insbesondere diesen Wortlaut auf der Zunge zergehen lasssen sollte:
"Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."

*Augenbrauenhoch* IST DAS SO? *Augenbrauenrunter*

Unabhängig davon läuft dieses neue Führungsverbot jedem gesunden Menschenverstand zuwider, denn die Leute die sich, wie wir alle hier, Gedanken über dieses Gesetz und seine Auslegung machen gehören eh nicht zum Täterkreis, dessen rechtswidrige Handlungen und asoziales Verhalten erst zu diesen Verschärfungen geführt haben.
(Sch*** Berliner Bratzen)
Aber wenn Stasi 2.0 Wolle das so sieht...vielleicht sollte ich mir das mal ausdrucken und laminieren, damit der Herr Vollzugsbeamte gleich was zu lesen hat!

Bearbeitet von Werchzeuchtreja, 12. Januar 2012 - 23:46.


#4 semaphore

semaphore
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Geschrieben 13. Januar 2012 - 00:09

Für eines der Eickhorn PRT Rettungsmesser gibt es einen Feststellungsbescheid, dieses darf explizit geführt werden.
Bei allem anderen was sich Rettungsmesser nennt werdet ihr u.U. Diskussionen haben. Gerade wenn ich dann Rettungsmesser mit american Tantoklinge sehe...
Mit dem Victorinox Rettungsmesser wird man in einer Kontrolle wahrscheinlich auch noch gute Karten aber einen Feststellungsbescheid gibt es hierzu auch nicht.
Zum Rettungsmesser im Auto sollte man nur wissen das es einen Fall gab in dem ein Autofahrer zwei "normale" Einhandmesser mitgeführt hat- der Grund er wolle dies im Falle eines Unfalls als Rettungsmesser nutzen hat das Gericht nicht angekannt. Zudem sollte man dabei bedenken das auch "Rettungsmesser" von normalen Messern im WaffG erstmal nicht unterschieden werden. Rechtssicherheit sieht für mich anders aus, ich würde es eher Gratwanderung nennen.

Mich nervt der 42a ja auch gewaltig, aber es gibt gerade was normale edc Messer, ob fixed, zweihand-Klappmesser oder Einhandmesser (ohne Verriegelung) in allen Preis, Qualitätslagen und Formen etwas passendes.

#5 Klotz

Klotz
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Geschrieben 16. Januar 2012 - 14:09

Auch da gibt es leider keine Rechtssicherheit, sofern es sich um ein Einhandmesser handelt...


Die Rechtssicherheit gäbe es, wenn für das Messer der Feststellungbescheid des BKA vom 28.8.03 zuträfe. Das ist bei dem genannten Messer allerdings nicht der Fall. Es fehlt mindestens an

[...wenn die Klinge]
- anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist
- im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat
- im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist

Selber nachlesen und besonders den letzten Satz beachten. Für das Vic ist demnach §42a einschlägig.

#6 outdoorfriend

outdoorfriend
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Geschrieben 16. Januar 2012 - 15:19

Du wirst lachen - den kenn ich sogar ich dachte mir fast sowas - aber das Teil ist Messer des Jahres 2007 geworden. ( IWA International Knife Award )

In über fünfjähriger Zusammenarbeit mit Rettungs- und Sicherheitsdiensten wurde das Victorinox RescueTool entwickelt und perfektioniert. Sekundenschnell lassen sich die wichtigsten Funktionen dieses neuen Taschenwerkzeuges öffnen und es ist sofort einsatzbereit.

Sowas ist dann verboten.

Ich bin mir immer total unsicher - siehe Multitool - was dann wie zu interpretieren ist.

#7 Klotz

Klotz
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Geschrieben 16. Januar 2012 - 17:27

Du wirst lachen - den kenn ich sogar ich dachte mir fast sowas - aber das Teil ist Messer des Jahres 2007 geworden. ( IWA International Knife Award )

Sowas ist dann verboten.

Ich bin mir immer total unsicher - siehe Multitool - was dann wie zu interpretieren ist.


Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben:

Das Messer ist nicht verboten. Der Kauf ist legal, der Besitz ist legal, Transport ist legal, Führen ist legal wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Was als berechtigtes Interesse durchgeht, ist nicht abschliessend definiert, daher unklar und es mag sich auch durchaus von Bundesland zu Bundesland unterscheiden (und das obwohl das Waffengesetz bundesweit gültig ist).

Möglicherweise wäre das Stuttgarter Urteil garnicht (so) ergangen, wenn es sich um zwei dieser Vic gehandelt hätte. Vielleicht weil die Polizei die Vic erst garnicht sichergestellt hätte, vielleicht weil die Richter im Fall eines solchen "Rettungsmessers" den Zweck "Gurt durchtrennen" anerkannt hätten. Wer kann das schon sagen?

#8 OiBoy

OiBoy
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Geschrieben 16. Januar 2012 - 18:25

Hi,
mir geht es auch oft so wie euch, das ich nie weiß was darf ich nun und was nicht!
Daher werfe ich einfach mal ne Frage in den Raum vllt. kann Sie ja jemand beantworten.
Ich habe mir vor ein paar Wochen ein Walther Black Tac Tanto gekauft, jetzt hier die Frage.
Ist es erlaubt dieses Messer im Handschuhfach des Autos ohne Probleme mitzuführen?

MfG René

Es ist zwar nicht direkt ein Rettungsmesser aber es ist auch dafür gedacht um bei einem evtl. Unfall Gurte durchzuschneiden oder mit dem Glasbrecher(fals er überhaupt funktioniert) eine Scheibe einzuschlagen. Da das Messer ja im Handschuhfach transportiert wird sollte es doch eig. kein Problem geben, da es dadurch in einem geschlossenen "Gefäß" ist wie es im WaffG beschrieben ist.

#9 Beorn

Beorn
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Geschrieben 16. Januar 2012 - 18:32

Es wurden in Karlsruhe auch mal Vic Rettungsmesser einer RTW Besatzung abgenommen, weil den Polizisten deren Nasen nicht gepasst haben.

Das Walther darfst Du nur im Handschuhfach haben, wenn selbiges abgeschlossen ist. Nur verschlossen im allgemeinen Sprachgebrauch reicht nicht aus. Gemäß dem Stuttgarter Urteil und der gängigen Juristeninterpretation ist das genannte "verschlossenes Behältnis" im Sinne eines "abgeschlossenen Behältnisses" zu verstehen.
Ich hab mich mit nem Juraprof drüber unterhalten: Er findet das so verständlich. Ein Germanistikprof meinte nur, dass die Juristen sowieso kein Deutsch können.

So long, ich trag sie trotzdem ALLE!

Kleine Frage: Was bringt das Rettungsmesser im Handschuhfach, wenn man nicht mehr rankommt?! Entweder man kommt ohne Verrenkungen vom Fahrersitz aus hin oder es taugt nicht so sonderlich. Auch wenn ich an einer Unfallstelle jemandem raushelfen will, nehm ich was in der Hose ist und lauf nicht zurück zum Auto (gut, wenn ein Baum entfernt werden will, dann hol ich da Beil und Säge, aber das dann schon wieder ne größere Aktion).

Bearbeitet von Beorn, 16. Januar 2012 - 18:35.


#10 outdoorfriend

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Geschrieben 16. Januar 2012 - 19:34

Als ich das Video vom Victorinox Rescue Tool gesehen habe hat mich das halt überzeugt.
Im auto ist es gut, denn dann hat man es dabei, wenn man selbst in einen Unfall verwickelt ist oder wenn man irgendwo ein Unfall sieht - es ist klein und handlich und unglaublich, was es leisten kann.
Im auto halt Mittelkonsole - die ist zu aber nicht verschließbar.

So und verboten - das meine ich mit verboten - was nutzt mich ein Rettungsmesser daheim.^^

Es wurden in Karlsruhe auch mal Vic Rettungsmesser einer RTW Besatzung abgenommen, weil den Polizisten deren Nasen nicht gepasst haben


Eindeutiger kann ja ein berechtigtes Interesse nicht sein - wenn der keins hat wer dann.
Die Polizisten müßten eine Abmahnung 1. Ranges bekommen und richtig Ärger - für mich ist das Amtsmißbrauch - da haben sie gezeigt, was sie für eine Macht haben.
Aber denen passiert gar nichts - deshalb wird sich das auch nicht ändern und da nützt das Geschwätz vom Schäuble auch nichts.




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