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makku

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Offline Letzte Aktivität 15. Apr. 2015 09:53
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#68404 Puma Wanderer

Geschrieben von makku am 15. Januar 2015 - 15:01

Google hat ne Seite von Puma gecached, die bei Puma selbst mittlerweile leer ist: http://webcache.goog...?item_no=130390

 

Zum Stahl steht da aber auch nicht mehr als "stainless". Vermutlich also dasselbe (ziemlich weiche) Zeug aus dem früher die meisten rostfreien Solinger Erzeugnisse gemacht wurden, 1.4116 & 1.4034 waren da glaub ich so die typischen Werkstoffe.

 

Scheint auch noch ein Klappmesser mit derselben Bezeichnung gegeben zu haben: http://webcache.goog...?item_no=230390 . Da ist die Beschreibung auch etwas ausführlicher, u.A. steht da es wurde im 2. Halbjahr 1996 gefertigt. Wenn die Modelle alle aus in etwa diesem Zeitraum stammen spricht das denke ich dafür, dass es in Deutschland hergestellt wurde, internationale Produktion war bei Puma doch erst kurz nach 2000 Thema?




#68343 Argumentation gegen das Verbot von OTFs

Geschrieben von makku am 06. Januar 2015 - 00:11

-Mann kann OTFs durchaus als Messer für alltägliche Aufgaben gebrauchen oder für kleinere Schneidaufgaben draußen, wieso auch nicht , schneidet doch ?


Und wie ist das als Argumentation gegen das Verbot zu verstehen? Ne MAC-10 könnte man durchaus auch für die Jagd gebrauchen, warum auch nicht, schießt doch? Die Tatsache, dass man einen Gegenstand mehr oder weniger erfolgreich für legale Zwecke verwenden kann rechtfertigt die Aufhebung ggf. bestehender Verbote bzw. verhindert ein Verbot von vorneherein? Klingt nicht so einleuchtend.
 

-Nur weil man mit etwas eine Straftat begehen kann , kann man es nicht einfach verbieten .


Wird ja so auch gar nicht praktiziert. Gibt unzählige Sachen mit denen man Straftaten begehen könnte und die trotzdem nicht verboten sind. Worum es im Wesentlichen geht ist: Kompromisse machen. Wir leben in unserer Gesellschaft mit vielen anderen Menschen zusammen, was potentiell sehr problematisch ist. Zu vielen - vielleicht gar allen - Dingen gibt es da eine Pro- und eine Contra-Fraktion. Damit das trotzdem alles irgendwie einigermaßen funktioniert müssen Kompromisse gemacht werden, auf beiden Seiten. Die Freiheit meine Faust zu schwingen endet da wo die Nase des Anderen beginnt usw. Im konkreten Fall bedeutet dies, wenn ich möchte, dass Menschen, die Messern gegenüber eine ablehnende Haltung haben (Angst vor Missbrauch als Waffe etc.), akzeptieren, dass ich mein Messer als Werkzeug gebrauchen darf, dann sollte ich selbst darauf achten, dass ebendieses Messer auch tatsächlich einem Werkzeug entspricht, entsprechend konstruiert ist, entsprechend optisch anmutet usw. usf. Ich kann nicht einfach meinen Rambozachel schwingen oder mein Springmesser zücken und erwarten, dass andere sich dadurch nicht gestört fühlen.

Da der Mensch nun erst relativ kurz Zeit hatte, sich komplett in dieses moderne Gesellschaftsdenken hinein zu evolutionieren, klappt das von sich aus manchmal noch nicht so gut. Einige Menschen erweisen sich als erstaunlich stur und dickköpfig wenn es darum geht eigene Freiheiten zum Wohlbefinden anderer zu einem gewissen Grad einzuschränken, und deshalb greift uns die Gesetzgebung hier unter die Arme. Das ist übrigens in allen Bereichen so, nicht nur beim Waffengesetz. Wenn sich alle Menschen auf magische Art und Weise auf einen allumfassenden, gemeinsamen Konsens verständigen könnten und sich daran hielten, bräuchte es keine Gesetze. So weit sind wir aber noch nicht, und bis es dazu kommt gibt es halt ein Gesetz, dass Dir dabei hilft ein Messer zu finden & zu führen welches einen möglichst guten Kompromiss zwischen deinem Recht auf ein Werkzeug und den Bedenken anderer hinsichtlich Gebrauch/Missbrauch als Waffe usw. darstellt. 
 

-Kein Kriegskrüppel hat das Recht , bei Verlust einer Hand ein Einhandmesser mit sich zu führen. Hier sollte noch einmal der Begriff "sozial adäquater Zweck" näher beleuchtet werden: Er bedeutet , das die Handlung 1. gesellschaftlich akzeptiert ist ( mit Recht&Moral+Werten vereinbar) und 2. seit langer Zeit praktiziert


Im 42a ist nirgendwo die Rede von "sozial adäquatem Zweck". Es heißt hier explizit: "3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt." Und weiter: "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient." Man notiere, hier wird das Wort "insbesondere" gebraucht, nicht "ausschließlich". D.h. neben den explizit erwähnten Fällen sind auch beliebige andere Situationen denkbar, in denen das Führungsverbot aufgrund eines berechtigten Interesses nicht gilt. Die Notwendigkeit nach einer arretierbaren Klinge kombiniert mit dem körperlichen Unvermögen ein Zweihandmesser zu bedienen klingt da nach einem verdammt berechtigten Interesse. Oder hast Du konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung die auf etwas anderes hindeuten?