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Einfuhr - Zoll behält Messer ein


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31 Antworten in diesem Thema

#11 DaBeppo

DaBeppo
  • 461 Beiträge
  • Sport:Camping, Wandern

Geschrieben 16. April 2009 - 19:45

Bitte absolut82, lies das Gesetz über das führen der Einhandmesser noch mal ganz genau!!
Und auch das über Klingen mit über 12 cm ist einen Blick wert!!

#12 absolut82

absolut82
  • 149 Beiträge
  • WohnortMünchen
  • Sport:Camping, Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Klettern, Skifahren, Survival, Wandern

Geschrieben 16. April 2009 - 20:17

@DaBeppo: Ich denke, dass ich habe nichts wiedergegeben, was nicht den Tatsachen entspricht. Falls doch, kläre mich doch bitte auf.

Dazu ein Zitat aus der Wikipedia: "Danach dürfen zum Beispiel Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht mehr geführt werden."

Sicher gibt es die begründete Ausnahme, aber diese unterliegt der Entscheidung der Polizei oder eines Richters, falls es zur Anzeige kommt. "Gleichzeitig wurden Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, definiert."
http://de.wikipedia....tz_(Deutschland)

Eine recht genau Beschreibung der aktuellen Gesetzeslage gibt es hier:
http://www.messerfor...-und-messer.php

Ich hoffe die Zitierweise ist so, wie hier im Forum erwünscht.

Bearbeitet von absolut82, 16. April 2009 - 20:24.


#13 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 16. April 2009 - 21:01

Wenn Du lustig bist, gehst Du z.B. mit einem "Extrema Ratio Fulcrum C" oder einem anderen böse aussehenden Messer da vorbei, denn das darfst Du ja weiter fröhlich mit Dir spazieren tragen... Mir fehlen einfach die Worte bei so viel In*** beim Zoll. Mir haben sie neulich meine Kleiderbestellung abgefangen und als Notebook verzollt! Streite noch immer mit dem Verein rum weil keiner zuständig ist.

Das Einzige was Du mit Deinem Messer nicht tun darfst ist es "führen" aber das kannst Du ganz leicht umgehen, indem Du es für den Transport irgendwo einschließt. Kommt dabei nur drauf an, dass der Behälter irgendwie abgeschlossen ist.

Ich könnte mir sogar vorstellen, dass der Transport vom Zoll nach Hause als "berechtigtes Interesse" gelten könnte.

#14 sejlännr

sejlännr
  • 44 Beiträge

Geschrieben 16. April 2009 - 21:29

Ist das Mitbringen eines verschließbaren Behälters denn wirklich ausreichend, um eine Herausgabe zu "erzwingen"? Ich könnte es doch draußen einfach wieder öffnen.
Wenn das so möglich ist, rufe ich am Montag gleich dort an und hole es ab.
Da ich es nicht mitgeführt habe, können sie mich doch überhaupt nicht mit einem Bußgeld drangsalieren wenn die Einfuhr gestattet ist.

#15 Gast_Chase Carver

Gast_Chase Carver

Geschrieben 16. April 2009 - 21:55

Hallo sejlännr,

laß dich nicht verrückt machen. Bei dem Sachverhalt denn Du hier schilderst hast Du gegen keine Gesetze verstoßen und es ist daher nicht ersichtlich wieso Du wegen irgendetwas belangt werden könntest. Der Beamte vom Zoll irrt sich schlichtweg - Das soll schon öfters vorgekommen sein und ist bei der bescheuerten Gesetzeslage ja auch schon fast wieder verständlich.

Hör auf das was WOZ und Morales schreiben, die beiden haben Ahnung.

Einhandmesser sind nicht verboten, egal was manche behaupten, nur das "Führen" ist eingeschränkt. Und der Begriff "Führen" meint im Sinne des Waffengesetztes Zugriffsbereit. Wenn Du also einen abschließbaren Behälter mitbringst gibt es imho auch bei allerstrengster Auslegung des Gesetzes überhaupt keinen vernünftigen oder auch juristischen Grund warum man Dir die Herausgabe verweigern könnte. Das Problem ist einfach, das die betreffenden Zollbeamten offensichtlich die gesetzlichen Grundlagen einfach nicht richtig kennen. Also Freundlich auf Klärung bestehnen :D

Viele Grüße

#16 sejlännr

sejlännr
  • 44 Beiträge

Geschrieben 16. April 2009 - 22:17

Danke nochmal an alle; Anfang nächster Woche wird es sich dann zeigen. Ab morgen bin ich erstmal ein wenig in den Bergen wandern.

#17 Frederik

Frederik
  • 68 Beiträge

Geschrieben 16. April 2009 - 23:08

Ist das Mitbringen eines verschließbaren Behälters denn wirklich ausreichend, um eine Herausgabe zu "erzwingen"? Ich könnte es doch draußen einfach wieder öffnen.

Neeein tut es nicht. Geben müssen sie es Dir so oder so. Aber sie könnten, wenn sie auf Ärger aus sind, behaupten, dass Du es führst, sobald sie es Dir gegeben haben. Wenn Du was abschließbares dabeihast, können sie das nicht mehr. Denk aber nicht, dass sie soweit gehen werden. Das wäre einfach lächerlich - wobei es das jetzt ja schon ist... ;)

Und der Begriff "Führen" meint im Sinne des Waffengesetztes Zugriffsbereit.

Selbst wenn Du das Messer im Handschuhfach liegen hast, "führst" Du es. Die einzige Möglichkeit es zu transportieren ohne es zu führen ist, es in einem abgeschlossenen Gefäß mitzunehmen...

Bearbeitet von Frederik, 16. April 2009 - 23:13.


#18 absolut82

absolut82
  • 149 Beiträge
  • WohnortMünchen
  • Sport:Camping, Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Klettern, Skifahren, Survival, Wandern

Geschrieben 21. April 2009 - 12:13

Wie ist denn nun der Stand der Dinge?

#19 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 21. April 2009 - 13:10

Das alles ist schon sehr seltsam. Ich habe mein T3 (und das ist eine Nummer größer als dein T2 ^^ ) auch aus den USA und mußte es ebenfalls beim Zoll abholen. Dort, beim Hauptzollamt Köln, gab es aber überhaupt keine Probleme.

Damit du besser für dein Gespräch gewappnet bist, hier mal die für dich wichtigen Paragrafen im Waffengesetz:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
http://www.bundesrec...nlage_2_80.html
Hier werden alle Waffen aufgeführt, die verboten sind. So wie ich es verstanden habe, bringt der Zoll ja auch diese Anlage zur Anwendung. Zitat: "da es als Klappmesser in die Kategorie illegaler Waffen fällt". Faktisch ist das natürlich Unsinn, denn Klappmesser sind nicht verboten. Tatsächlich in Deutschland verboten sind, und hier zitiere ich aus dem Gesetz:

1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,


Näher erläutert werden diese Messer wie du hier sehen kannst in der...


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
http://www.bundesrec...nlage_1_79.html
In der Anlage 1 wird dann nochmal genau erklärt, wie denn nun Messer aussehen und funktionieren, die unter das Verbot fallen. Von Interesse sind hier vor allem der Abschnitt 2.1 im Unterabschnitte 2. Diesen zitiere ich hier auch einmal:

2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),


Damit hätten wir dann die in Deutschland tatsächlich verbotenen Messer abgehandelt. Alle anderen Messer sind erlaubt und können erworben und besessen werden. Es kann bei den erlaubten Messern allerdings Einschränkungen bezüglich des "Führens" dieser Messer geben. Dieser werden geregelt im...

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
http://www.bundesrec...2002/__42a.html
In diesem Zusatz gibt es seit dem 1. April 2008 die hier schon öfter besprochenen Einschränkungen bezüglich des Führens von bestimmten Messern. Wichtig für dich ist der Abschnitt über "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge", denn darunter fällt auch das Lone Wolf T2. Führen, also in der Öffentlichkeit bei dir Tragen, darfst du das Messer nicht! Wohl aber darfst du es in einem geschlossenen Behältnis zu dir nach Hause bringen. Hier mal der entsprechende §42a. Zitat:

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Normalerweise sollte es also keine Probleme damit geben das Messer zu kaufen und auch zu besitzen. Einschränkungen gibt es, was das öffentliche Tragen des Messers angeht und du mußt es verschlossen transportieren, wenn du dich in der Öffentlichkeit bewegst.

#20 Gast_Kai

Gast_Kai

Geschrieben 22. April 2009 - 11:23

PS: Verbote bringen nix, hier in Österreich sind auch OTF Messer, Balisong/Butterfly und Springmesser sowie Dolche immer legal tragbar und unterliegen nicht, wie in DE, dem Waffengesetz. Trotzdem passiert hier weniger, liegt also nicht an der Verfügbarkeit. Das ist aber wohl kein Argument für Politiker, die sind Vernunftresistent.


Jein, klar das es jetzt hier in Deutschland ad absurdum geführt wird, allerdings versteh ich den Grundgedanken hinter dem ganzen, es geht darum etwas machen zu können, wenn Leute kontrolliert werden, die in der Innenstadt mit Messern herumlaufen, wo man sich den "Verwendungszweck" schon denken kann.
Es ist halt nur eine Schande, dass der Sinn des Gesetzes nicht genauer festgeschrieben ist. So ist es doch ein unterschied ob ich mit einem Rambomesser durch die Innenstadt laufe oder einfach mit einem Einhandmesser am Gürtel und einem 70L Rucksack auf dem Buckel mal eben durch eine Ortschaft laufe.
... und ja, ich lasse mich prinzipiell nur auf eine Messerstecherei ein wenn ich mindestens 15 Kg Gepäck auf dem Rücken führe.




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