Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)
#51 Gast_reefgear
Geschrieben 22. September 2010 - 12:53
Da dürfte ich auch mit ´nem Schwert meine Büsche stutzen...
#52 Gast_chingo
Geschrieben 22. September 2010 - 13:05
#53 Gast_reefgear
Geschrieben 22. September 2010 - 13:22
Über - Sinn und/oder Unsinn - des Gesetzes wurde bereits diskutiert, doch bringt das nichts, solange das Gesetz ist, wie es ist.
-Arthur- hat bereits alle soweit relevanten Dinge in diesem Thema dargelegt,
weitere Fakten sind hier zu finden.
#54
Geschrieben 22. September 2010 - 13:34
#55 Gast_reefgear
Geschrieben 22. September 2010 - 14:01
Daher meine Frage an -chingo-, sorry... wenn ich mit meinem Krummsäbel aus der Tür trete und dann anfange meine Büsche damit zu "beschneiden" hat das keinen "zu jucken"... ausser das meine Frau wohl die Telefonnummer der nächstgelegenen "Klappsmühle" suchen würde
#56
Geschrieben 22. September 2010 - 14:28
#57 Gast_reefgear
Geschrieben 22. September 2010 - 14:42
Frag doch mal Deinen Gemeinde-/Stadt"menschen", ach was... ich rufe jetzt die "Freunde und Helfer" an
-- Edit: O-Ton Polizei: "auf Ihrem Grundstück können Sie machen, was Sie lustig sind..."
Messer, Schwerter etc. betreffend ... meine Rede
Bearbeitet von reefgear, 22. September 2010 - 14:48.
#58
Geschrieben 22. September 2010 - 14:49
wenn ich mit meinem Krummsäbel aus der Tür trete und dann anfange meine Büsche damit zu "beschneiden" hat das keinen "zu jucken"...
Das ist so nicht richtig. Dein Garten ist ja kein rechtsfreier Raum und auch hier gilt natürlich das Waffengesetz. Nach dem Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter" wird hier wohl eher selten etwas passieren, aber man weiß ja nie.
Im §42a des WaffenG ist von "führen" die Rede. Dies bedeutet das zugrifssbereite Tragen des Messers zum Beispiel in der Hand, am Gürtel oder in einem Eimer mit anderen Gartengeräten. Eine räumliche Einschränkung für den §42a gibt es nicht! Im Gegensatz zum Beispiel zum §42, in dem Sportveranstaltungen, Messen, Märkte oder ähnliche öffentlichen Veranstaltungen explizit genannt sind. Daher gilt §42a auch in deinem Garten.
Die Klingenlänge beträgt aber keine 12cm.
Die Grenze für die Klingenlänge von 12 cm bezieht sich auf feststehende Messer. Bei einhändig zu öffnenden feststellbaren Messern ist die Klingenlänge egal, die fallen immer unter den § 42a.
Das ist im Falle eines Karambit's egal. Auch wenn diese Messer ursrpünglich mal für die Gartenarbeit gedacht waren, so sind sie heute eher als Kampfmesser anzusehen. Damit ist dieses Messer eine Waffe und fällt bereits unter 1.2 Hieb- und Stoßwaffen des §42a. Das Gesetz definiert diese Messer als "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind ... Verletzungen beizubringen".
#59 Gast_reefgear
Geschrieben 22. September 2010 - 15:08
- Ein anderes Beispiel: mein Papa hat eine Waffenbesitzkarte, diese berechtigt ihn nicht das -Anschütz- zu FÜHREN, sehr wohl aber, es z.B. in den Keller zu tragen und dort zu schießen.
Bearbeitet von reefgear, 22. September 2010 - 15:24.
Beispiel
#60
Geschrieben 22. September 2010 - 15:29
Hmm, die Polizei sieht es anders... und auch wieder nicht, denn um z. B. ein Einhand-Messer zu "führen" muß ich eben dieses tun, sonst wäre es ja auch verboten, es in meiner Wohnung am Gürtel / Hosenbund zu haben...oder ein Küchenmesser über 12 cm Klingenlänge im Messerblock (zugriffsbereit), das "Führen" beginnt, wenn ich die Wohnung (und ggf. mein Grundstück) verlasse.
Sehe ich auch so. Das Waffengesetz und Straßenverkehrsordnung zwei verschiedene paar Schuhe sind ist mir auch klar. Der Gedanke war das es eventuel auch im Waffengesetz eine ähnliche Regelung gibt. Das wenn zum Beispiel Zaun und Tor geschloßen es im Garten noch kein führen im Rechtlichen Sinn ist aber wenn kein Zaun da ist halt doch.
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