Zum Inhalt wechseln


Foto
* * * * - 3 Stimmen

Rechtslage: Messer und das Waffengesetz (WaffenG)


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
173 Antworten in diesem Thema

#51 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 12:53

Jepp... doch erschließt sich die Frage nicht wirklich, denn in meinem(und Deinem) Garten spielt all dies keine Rolle :)
Da dürfte ich auch mit ´nem Schwert meine Büsche stutzen...:D

#52 Gast_chingo

Gast_chingo

Geschrieben 22. September 2010 - 13:05

Dann habe ich wohl den Satz "3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" falsch interpritiert. Aber das verstehe ich trotzdem nicht x_x .. einen Folder mit bsp. 3cm Klingenlänge, was ja ein gefährliches Kampfmesser darstellt ;), darf man nicht führen, welcher selbst beim Einsatz gegen einen Menschen die inneren Organe nicht erreicht (das geht erst ab ~8.5cm) aber mit einem feststehenden Messer Klingenlänge 12cm, welches sofort zugriffsbereit ist, da dieses nicht noch extra "ausgepackt" werden muss und problemlos töten könnte darf man frei rumlaufen? Das ergibt doch keinen Sinn. Sicher, dass selbst kleine Einhandmesser dem Führverbot unterliegen?

#53 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 13:22

@ -chingo-: auf was möchtest Du eigentlich hinaus? Eben ging es noch um ein Messer mit "sichelförmiger" Klinge für die Gartenarbeit -> Hippe

Über - Sinn und/oder Unsinn - des Gesetzes wurde bereits diskutiert, doch bringt das nichts, solange das Gesetz ist, wie es ist.:(

-Arthur- hat bereits alle soweit relevanten Dinge in diesem Thema dargelegt,
weitere Fakten sind hier zu finden.

#54 Floyd

Floyd
  • 888 Beiträge
  • WohnortCastrop-Rauxel
  • Sport:Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 13:34

Ja da bin ich mir ganz sicher das das so ist. Der ganze Paragraf ist ja schwer umstritten und dieser Punkt ganz besonders. Mit 3 cm kann man aber auch nee menge Blödsinn machen. Das was Reefgear schrieb könnte richtig sein. Will mich da aber nicht zu weit aus dem Fenster legen. Mich würde es nicht wundern das es da auch Unterschiede gibt. Ob der Garten eingezäunt ist oder ob ein eventuel vorhandenes Gartentor geschloßen ist.

#55 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 14:01

:) -Floyd-: schau doch noch mal die Beiträge an... es ging de facto um eine -Hippe-, sprich ein Messer mit "sichelförmiger" Klinge, mit welchem (nicht näher spezifizierte) Gewächse beschnitten werden.
Daher meine Frage an -chingo-, sorry... wenn ich mit meinem Krummsäbel aus der Tür trete und dann anfange meine Büsche damit zu "beschneiden" hat das keinen "zu jucken"... ausser das meine Frau wohl die Telefonnummer der nächstgelegenen "Klappsmühle" suchen würde :D
OT: Zaun und / oder Gartentor können relevant werden, wenn jemand z. B. ein Schwert im Garten liegen ließe, so daß es in "falsche Hände" geraten kann.


#56 Floyd

Floyd
  • 888 Beiträge
  • WohnortCastrop-Rauxel
  • Sport:Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 14:28

Wenn du ein Privatgrünstück einzäunst und mit Tor oder Schranke verschließt gilt auf diesem Gelände nicht die Straßenverkehrsordnung. Ist die Schranke offen dann tritt sie wieder in Kraft. Da müste man nachschauen wie genau führen im Gesetz defeniert ist.

#57 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 14:42

:huh:... hmm, -Straßenverkehrsordnung- ist irgendwie ´ne gaaaanz andere "Baustelle" ^^
Frag doch mal Deinen Gemeinde-/Stadt"menschen", ach was... ich rufe jetzt die "Freunde und Helfer" an :D

-- Edit: O-Ton Polizei: "auf Ihrem Grundstück können Sie machen, was Sie lustig sind..."
Messer, Schwerter etc. betreffend ... meine Rede ;-)

Bearbeitet von reefgear, 22. September 2010 - 14:48.


#58 Arthur

Arthur

    Odoo.tv Gründer

  • 3.888 Beiträge
  • WohnortKerpen, Rheinland
  • Sport:Survival, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 14:49

wenn ich mit meinem Krummsäbel aus der Tür trete und dann anfange meine Büsche damit zu "beschneiden" hat das keinen "zu jucken"...


Das ist so nicht richtig. Dein Garten ist ja kein rechtsfreier Raum und auch hier gilt natürlich das Waffengesetz. Nach dem Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter" wird hier wohl eher selten etwas passieren, aber man weiß ja nie.

Im §42a des WaffenG ist von "führen" die Rede. Dies bedeutet das zugrifssbereite Tragen des Messers zum Beispiel in der Hand, am Gürtel oder in einem Eimer mit anderen Gartengeräten. Eine räumliche Einschränkung für den §42a gibt es nicht! Im Gegensatz zum Beispiel zum §42, in dem Sportveranstaltungen, Messen, Märkte oder ähnliche öffentlichen Veranstaltungen explizit genannt sind. Daher gilt §42a auch in deinem Garten.

Die Klingenlänge beträgt aber keine 12cm.


Die Grenze für die Klingenlänge von 12 cm bezieht sich auf feststehende Messer. Bei einhändig zu öffnenden feststellbaren Messern ist die Klingenlänge egal, die fallen immer unter den § 42a.


Das ist im Falle eines Karambit's egal. Auch wenn diese Messer ursrpünglich mal für die Gartenarbeit gedacht waren, so sind sie heute eher als Kampfmesser anzusehen. Damit ist dieses Messer eine Waffe und fällt bereits unter 1.2 Hieb- und Stoßwaffen des §42a. Das Gesetz definiert diese Messer als "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind ... Verletzungen beizubringen".

#59 Gast_reefgear

Gast_reefgear

Geschrieben 22. September 2010 - 15:08

Hmm, die Polizei sieht es anders... und auch wieder nicht, denn um z. B. ein Einhand-Messer zu "führen" muß ich eben dieses tun, sonst wäre es ja auch verboten, es in meiner Wohnung am Gürtel / Hosenbund zu haben...oder ein Küchenmesser über 12 cm Klingenlänge im Messerblock (zugriffsbereit), das "Führen" beginnt, wenn ich die Wohnung (und ggf. mein Grundstück) verlasse. :)
- Ein anderes Beispiel: mein Papa hat eine Waffenbesitzkarte, diese berechtigt ihn nicht das -Anschütz- zu FÜHREN, sehr wohl aber, es z.B. in den Keller zu tragen und dort zu schießen.

Bearbeitet von reefgear, 22. September 2010 - 15:24.
Beispiel


#60 Floyd

Floyd
  • 888 Beiträge
  • WohnortCastrop-Rauxel
  • Sport:Fahrradfahren, Geocaching, Kanusport, Wandern

Geschrieben 22. September 2010 - 15:29

Hmm, die Polizei sieht es anders... und auch wieder nicht, denn um z. B. ein Einhand-Messer zu "führen" muß ich eben dieses tun, sonst wäre es ja auch verboten, es in meiner Wohnung am Gürtel / Hosenbund zu haben...oder ein Küchenmesser über 12 cm Klingenlänge im Messerblock (zugriffsbereit), das "Führen" beginnt, wenn ich die Wohnung (und ggf. mein Grundstück) verlasse. :)


Sehe ich auch so. Das Waffengesetz und Straßenverkehrsordnung zwei verschiedene paar Schuhe sind ist mir auch klar. Der Gedanke war das es eventuel auch im Waffengesetz eine ähnliche Regelung gibt. Das wenn zum Beispiel Zaun und Tor geschloßen es im Garten noch kein führen im Rechtlichen Sinn ist aber wenn kein Zaun da ist halt doch.




Besucher die dieses Thema lesen: 0

Mitglieder: 0, Gäste: 0, unsichtbare Mitglieder: 0