ein Einhand-Messer zu "führen" muß ich eben dieses tun, sonst wäre es ja auch verboten, es in meiner Wohnung am Gürtel / Hosenbund zu haben...oder ein Küchenmesser über 12 cm Klingenlänge im Messerblock (zugriffsbereit), das "Führen" beginnt, wenn ich die Wohnung (und ggf. mein Grundstück) verlasse.
Bitte keine Küchenmesser Beispiele. Diese dienen einem allgemein anerkannten Zweck bzw. sind Werkzeug und fallen damit gar nicht unter §42a.
Das Problem ist, daß der Begriff "Führen" nicht weiter im Gesetz definiert wird. Irgendwo habe ich mal etwas von "Zugriffsbereitem Tragen in der Öffentlichkeit" gelesen, aber ich finde es gerade nicht. Rein rechtlich stellt sich somit die Frage, wo die Öffentlichkeit beginnt. Man könnte die Abgrenzung mit dem befriedeten Raum treffen. Das würde bedeuten, daß dein Vorgarten, soweit nicht umzäunt, zum Beispiel schon Öffentlichkeit ist. Problematisch ist es sicher auch im Garten eines Mahrfamilienhauses. Der mag zwar befreidet sein, ist aber doch einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich.
Aber ich möchte hier jetzt auch keine Haarspalterei betreiben und ich bin auch kein Jurist. Wie oben schon mal gesagt gilt hier wohl zu 99% wo kein Kläger, da kein Richter...