§42 WaffG bei Pfadfindern
#1
Geschrieben 07. Februar 2013 - 14:49
Bin seit einigen Jahren bei den Pfadfindern. Vor kurzem habe ich das Walther BlackTac Einhandmesser gesehen und mich direkt verliebt. Erst beim Auspacken des Messers kam mir der berühmt, berüchtigte §42 des Waffg in den Kopf... :-/
Nun wollte ich mal fragen, ob jemand weiß, ob ich als Pfadfinder dazu berechtigt bin dieses Messer zu führen...?!
Oder weiß jemand wo ich Auskunft erhalten kann?? Eine MAil ans BKA/LKA?? Oder kann man auch zu nem Anwalt gehen??
Mir ist bewusst, dass das Führen von Einhandmessern verboten ist. Aber sollte ich kontrolliert werden, kann ich ja jedezeit sagen, dass ich auf dem Weg zu den Pfadfindern bin oder gerade von dort komme. Oder reicht sogar der Mitgliedsausweis um das Messer immer bei mir zu tragen (So nach dem Motto: "Allzeit bereit")?
Liebe Grüße
Euer Pfadfinder
P.S. Hier nochmal das Messer als Link
http://www.amazon.de...60244915&sr=8-2
#2
Geschrieben 07. Februar 2013 - 15:03
Hi Leute,
Bin seit einigen Jahren bei den Pfadfindern. Vor kurzem habe ich das Walther BlackTac Einhandmesser gesehen und mich direkt verliebt. Erst beim Auspacken des Messers kam mir der berühmt, berüchtigte §42 des Waffg in den Kopf... :-/
Liebe Grüße
Euer Pfadfinder
in erster linie existiert dieser paragraph auf dem papier. also! auf dem jahrmarkt mußt du es ja nicht gerade dabei haben (das mögen die knüppeljungs mal überhaupt nicht).. außerdem ist das ja auch kein pfadfindermesser! du brauchst einen dolch
#3
Geschrieben 07. Februar 2013 - 15:25
Wenn Polizisten für dich "die Knüppeljungs" sind stimmt da imho was bei dir nicht.knüppeljungs
@Thema: Kommt darauf an, wie man sich verhält. Dort, wo du das Messer eigentlich nicht brauchst musst du es halt einpacken und darfst es nicht gerade offen am Gürtel mit dir herumtragen - beachte also einfach Grundregeln des gesunden Menschenverstandes und es gibt keine Probleme.
#4
Geschrieben 07. Februar 2013 - 16:06
Ich würde kein 42a Messer führen. Ausser bei der Jagd.
Alles andere könnte ein Problem geben.
Grüße
#5
Geschrieben 07. Februar 2013 - 16:16
Danke für die schnelle Antwort.
@ Thema:
Mir ging es in erster Linie darum das Messer als EDC zu verwenden. Daher wollte ich auch mal fragen wie es aussieht mit Mitgliedsausweis.
Weil nach §42 Waffg ist man ja zur Brauchtumspflege berechtigt ein Einhandmesser zu führen.
Könnte ich da auch wenn ich mit Freunden draußen bin sagen: "ich bin pfadfinder und trage das messer deshalb mit mir herum"??
#6
Geschrieben 07. Februar 2013 - 17:06
#7
Geschrieben 07. Februar 2013 - 17:21
Nun wollte ich mal fragen, ob jemand weiß, ob ich als Pfadfinder dazu berechtigt bin dieses Messer zu führen...?!
Oder weiß jemand wo ich Auskunft erhalten kann?? Eine MAil ans BKA/LKA?? Oder kann man auch zu nem Anwalt gehen??
Mir ist bewusst, dass das Führen von Einhandmessern verboten ist. Aber sollte ich kontrolliert werden, kann ich ja jedezeit sagen, dass ich auf dem Weg zu den Pfadfindern bin oder gerade von dort komme. Oder reicht sogar der Mitgliedsausweis um das Messer immer bei mir zu tragen (So nach dem Motto: "Allzeit bereit")?
Eine verbindliche Aussage wirst du nur über ein Gerichtsurteil bekommen. Das Gesetz selber lässt viel Spielraum und Pfadfinder werden nicht explizit im Gesetz erwähnt. Du könntest also zum Beispiel bei der Polizei mit dem Messer und in Pfadfinderklamotten eine Selbstanzeige machen und warten, ob dies wirklich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Wenn ja erhebst du Einspruch und dann geht der Fall vor einen Richter. Sehr wahrscheinlich aber wird das nicht geahndet werden, denn Pfadfinder ist eigentlich ja schon ein allgemein anerkannter Zweck.
Auf jeden Fall aber gilt das nicht für den Weg zu oder von den Pfadfindern! Es gibt bereits mehrere Urteile, die in die Richtung gehen, daß die Ausnahmeregelung nur gilt, wenn man die allgemein anerkannte Tätigkeit konkret ausübt. Bei deinen Pfadfinderaktivitäten darfst du das Messer also sehr wahrscheinlich ganz normal führen. Unterwegs oder an anderer Stelle musst du das Messer verschlossen transportieren.
#8
Geschrieben 08. Februar 2013 - 01:11
Brauchtumspflege wird nicht automatisch zum Führen eines Einhandmessers berechtigen...
Brauchtum = alle Bräuche, die im Laufe der Zeit (in einem Gebiet, in einer Gemeinschaft o. Ä.) entstanden sind und überliefert wurden.
Das können je nach Gemeinschaft z.B. Schwert-/Dolchgehänge oder lange Jagdmesser sein, bei Pfadfindern ließe sich damit bezüglich des Fahrtenmessers, also eines öfter über 12 cm langen Fixed, argumentieren.
Einhandmesser werden schwer in einem Brauchtum zu finden sein, sie können aber auf (Pfadfinder-)Fahrt Sinn machen, wenn man mal grössere Lagerbauten im Pfadistyle ohne Nägel errichtet und ein paar Meter über dem Boden wegen Absturzgefahr nicht sein Klappmesser zweihändig bedienen möchte. Das wär in meinen Augen ein verdammt guter allgemein anerkannten Zweck, aber eine rechtlich einwandfreie Aussage wird dir hier keiner geben können.
Zumal für sowas der Pfadi ja sein einhändig ziehbares Fahrtenmesser am Gürtel hat. Brauchtumspflege heisst natürlich auch, daß Du dein Messer nur mit der Kluft zusammen trägst und nicht tagein, tagaus dabei hast. Von daher bringts auch nix, mit einem Ausweis rumzuwedeln.
Ein Gesetz sollte ja immer entsprechend der Absicht, mit der es eingeführt wurde, angewandt werden, und die war ja, Halbstarken ihre Spielzeuge wegzunehmen und nicht Pfadfindern ihre Werkzeuge. Von daher sollte es nach gesundem Menschenverstand in Kluft keine Probleme geben.
Noch am Rande:
kann ich ja jedezeit sagen, dass ich auf dem Weg zu den Pfadfindern bin oder gerade von dort komme. Oder reicht sogar der Mitgliedsausweis um das Messer immer bei mir zu tragen (So nach dem Motto: "Allzeit bereit")?
Der Fakt, daß Du etwas jederzeit sagen willst oder aufgrund deiner Mitgliedschaft eine Sonderstellung erhoffst, scheint es an der von Pfadfindern erwarteten Aufrichtigkeit und Integrität mangeln zu lassen...
Gut Pfad,
FlyBy
Bearbeitet von FlyBy_1, 08. Februar 2013 - 01:17.
#9
Geschrieben 08. Februar 2013 - 06:26
Grundsätzlich kann gesagt werden: Wo kein Kläger, da kein Richter!
Also muss der Fall zunächst der Gerichtsbarkeit angetragen werden. Um diesen Fall zu bewerten sind dann ein wesentlicher Gesichtspunkt die "Begleitumstände".
Überspitzt formuliert soll das heißen das der Richter vom zufälligen Fund des Messers beim Träger wärend einer Routinekontrolle bis zum Fund des Messers aufgeklappt in einer Leiche behandeln muss.
Für Pfadfinder hat er ebenfalls einen schönen Vergleich parat gehabt: Es gibt hier natürlich ausreichend Literatur die bewertend zu Rate gezogen werden kann! Ein sehr schönes Beispiel findet man bei Klaus Eicheler - Handbuch für Pfadfinder -IBSN 3-87249-134-2 Seite 162 unter Werkzeug II "Das Fahrtenmesser". Hier werden die Gegebenheiten die für Pfadfinder nützlich sind recht detailiert erklärt und sind faktisch als allgemeingültig anzusehen. Noch detailierter wird es in dem leider nicht mehr erhältlichen Buch "Fahrten - Ferne - Abenteuer" von Hans von Gottberg beschrieben.
Gruß und Gut Pfad
Travelmad
#10
Geschrieben 08. Februar 2013 - 12:11
Bearbeitet von semaphore, 08. Februar 2013 - 12:13.
Auch mit einem oder mehreren dieser Stichwörter versehen: pfadfinder, einhandmesser, 42waffg, walther blacktac
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